» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
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Letter #5348

Ioannes DANTISCUS to Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach
Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1547-01-23


Manuscript sources:
1fair copy in German, in secretary's hand, author's signature, GStA PK, XX. HA Hist. StA Königsberg, HBA, C 1, No. 1069
2office copy in German, in secretary's hand, AAWO, AB, D. 70, f. 255r-256r

Auxiliary sources:
1register in Polish, 20th-century, B. PAU-PAN, 8250 (TK 12), f. 350

Prints:
1HARTMANN 1525-1550 No. 1069, p. 542 (German register)

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

GStAPK, HBA, C1, No. 1069, f. 4unnumbered

Dem durchlauchten hochgebornen fursten unnd herren hern Albrecht von Gots gnaden marggraven zu Brandenburg in Preuss(en) on the marginin Preuss(en)in Preuss(en) on the margin / zu Stetinn / Pomern / der Cassuben und Wendenn hertzog / burggraf zu Nurmberg unnd furst zu Rugenn unnserm hochgunstigenn liebenn herrn und freunde /

GStAPK, HBA, C1, No. 1069, f. 1unnumbered

Durchlauchter hochgeborner furste / hochgunstiger liber herre unnd freundt. / Unnsere freunliche unnd vleiswillige dienste zuvoran. /

Wie unns E(uer) F(urstliche) D(urchlauch)t hievor vielmhals durch ihr freuntlichs und nachbarlichs shreibenn / wegen der zu unnd abfhure haben antzaigung gethan / das Euer F(urstliche) D(urchlauch)t nun alle verbott / so derhalben iherlich abgekundigt und angeschlag(en) werenn / soltenn aufgehaben und abgeschaft sein / damit widerumb die gemeine lanndsordnung / so zuvor mit grossem gedey unnd nutz vonn beiderseits underthanen / wol ist gehaltenn worden / zuhanden genomen / unnd die in vorigen gebrauch gesatzt wurde. / Ist solches jedere zeit von uns mit freuntlicher dancksagung angenhomen / und beantwurt wurdenn / und sein bisher der freuntlichenn unnd nachbarlichenn zuvorsicht zu E(uer) F(urstliche) D(urchlauch)t gewesenn / wie wir auch noch sein / das solche abschaffunge obgedachtes vorbots noch also gehalten werde / welchs dan auch unsern underthanen ist angetzeigt / und sie sich darob hochlich erfreuet / das widerumb der kauff des getreidichs unnd zufhure desselbten / wie das von alters gehaltenn / frey gegeben were. / Unnd ist one das nicht / wie Euer F(urstliche) D(urchlauch)t als der hochvorstendige furste / wol habenn abzunemen / auch solchs vielmhals in ihrem schreiben berurt / und agetzeigt / das hiedurch nicht geringer nutz und frommen beiderseits underthanen zu wachsse / dieweil sie so an einander geleibet unnd gesessen / das eins des andern getreydichs / gewechsses / so der almechtige Gott geben thut / geniessen / und sich davon erhalten mus / wie dan das auch in allen umbliegenden und fremden örtern geschicht / und gehaltenn wirt. /

Voraus sich ervolgt hat / das unsere / dieser land und örter vorfarn / solchs angemerckt und bedacht / eine gemeyne landsordnung mit eintrechtiglicher bewilligung uber solch(en) freyen getreidichs kauf und zufhure / damit solche alte hergebrachte gewonheit desto statlicher zubestetigen / aufgerichtet haben / die wir auch bisher / (welchs wir ane rhum schreiben mugen) gehalten / und keinem unserer undersassen irkein zufhure des getreidichs in E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t landt / viel weniger aber derselbten underthanen alhie bey uns irkeinen kauff gewehret / sonder solche gemeine gaben Gots / dardurch der mensch erhalten wirt / einem idern zu keuffen auf freyem margkte zugelassenn / und die zufhure derselbten keinem geweret. / Derhalben wir auch inn unnsern stedten die margktthage / so wol den frembden als den unsern / zuhalten / unnd alle whare zu keuffenn / unnd in ihre gewarsam zubringen / frey gegeben haben. /

So künnen wir E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t nicht unangetzeigt lassen / was kurtzlicher thage / wieder das obangetzeigte alle / einem unnserer armen leuten / vonn Kirschdorff / aus unnserm heilsbergischen camerampt / ane E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t vorbewust (wie wirs achten) widerfharen ist / welcher seine notturft zu stillen / unnd zu erhaltung seines armen weibs und kindern / zu Bartstein inn GStAPK, HBA, C1, No. 1069, f. 2unnumbered E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t stadt / in freyem marckte / etzliche scheffell gerste gekauft / unnd davon ein theil aufgeladen / der mheinung solchs heimzufhüren / und daraus brot zubacken / und bier zubrewen / ist ihm des edlenn wolgebornen h(e)rn pothen vonn Eilenburg schultz vonn Hermersshagen gefolgt / und denselbten unsern armen mann mit grosser beschwerunge angehalten / das getreydich / auch pferde unnd wagen zurücke gefurt / davon er ihm letzlich die pferde widergegeben / das getreide aber behalten / unnd das andere so unnser underthan zu Bartstein gelassen / behemmet / da wir uns doch in keinem wege der geschwinden vorenderund / wider so mannichfaltigs E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t freuntlichs und nachbarlichs schreiben / unnd antzaigung vorsehen / das solchs daruber unnserm underthan solte ertzeigt werdenn / dieweil wir und unser underthan / bisher nicht anders / noch laut E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t antzaigung / gewust / dan das solcher getreidichs kauff / einem jedern zu seiner noth und gebrauchung / nun auf beiden seitenn / frey und offen stunde / vorhoffen auch noch / das diese that / sunder E(uer) F(urstliche) D(urchlauch)t vorbewust sey gescheen / die wir freuntlich bittenn / gunstiglich bey den ihrigen / so solchs unnserm underthan ertzeigt / zuvorschaffenn / das sie gedachtes angehaltens und genhomen getreidich / unnserm armen mann / mit erstatung des zugefüegten schadens / widerumb zuhanden stellen / unnd hierinn E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t freygebung / unnd die gemeine lanndsordnung vorbass von beiderseits underthanenn / nachbarlich und freuntlich gehaltenn werde / wortzu wir uns auch superinscribedauchauch superinscribed mit den unsern thun erbietten. /

Das aber E(uer) F(urstliche) D(urchlauch)t in ihrem letzten schreiben den XVIII dis monats zu Konigsberg datirt / antzeig(en) / als soltenn sich unsere underthan wieder die gemeine landsordenung und unser vorboth undersehen / das getreide mit summen zu sich zukaufen / und genn Dantzigk / Elbingk / unnd andere stedte mehr / zuvorfhürenn / unnd weiter in frembde örter ausschiffenn / mugen wir E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t mit warheit schreibenn / das wir bisher keinen / der sich in dem ungehorsamlich wieder die landsordnung / und unser vorboth gehaltenn / erfharen haben / wo uns aber solch einer angegebenn wurde / oder wir imandts / der hiewider thete ausspuren kundten / solte derselbe unserer ernsten straffe nicht entgehenn / welchs sich gewisse E(uer) F(urstliche) D(urchlauch)t zu unns zuvorsehen habenn. / Wollen auch nicht nachlassen / hierumb unsere amptleuthe / stedte / und rethe aufs neue zubeschreiben / und ihnen ernstlich bevelhen / das sie gutte aufmerckunge auf ein solchs haben / und uns die vorbrecher nicht unangetzeigt lassenn / dan wir unns allwege gerne des gehaltenn / und doran gewest / was wir beiderseits leuthenn / nutzlich und gedeylich zuGStAPK, HBA, C1, No. 1069, f. 3unnumberedsein vormerckenn. /

Czu deme wissenn auch unsere underthane / wes sie sich wegen des furkauffs haltenn sollenn / unnd tragen keinen zweivell / sie werdenn in dem der landsordnung nachkomen / wo aber imandts da wider thete / unbilligen wir nicht / das er darauf gesatzte straffe leide etc.

Was sunst E(uer) F(urstlichen) D(urchlauch)t anderer sachen halben dismhal were zuschreiben gewest / haben wir zuvor davon mit denn herren botschaffteren dieses konig(liche)n orts / so am negsten dinsthage sich von hinnen noch der Wilde zu der jungen konig(liche)n m(ajeste)t begeben / unnd E(uer) F(urstliche) D(urchlauch)t besucht habenn / beredung gehaltenn / die solchs E(uer) F(urstliche) D(urchlauch)t nicht werden habenn unangetzeigt gelassen. / Unnd thun hiemit E(uer) F(urstliche) D(urchlauch)t die wir freutlich bitten / uns in alter gunst zuerhalten / dem almechtigenn Gott / mit langweriger gesuntheit / unnd gluck seligen regiment / bevelhenn / wo wir auch derselbig(en) viel freuntlichs diensts und nachbarlichenn willens ertzeigen können / sein wir das zu thun jedere zeit willig unnd erbüttig. /

Dat(um) aus unserm schlos Heilsberg den XXIII Ianuarii M D XLVII.

Ioannes vonn Gottes gnadenn bischoff tzw Ermelanndt / qui sup(ra) Io(an)nes ep(iscopu)s Varmien(sis) ma(n)u p(ro)pria s(ub)s(cripsi)t