Erbar, lieber, getreuer. /
Wir haben aus sunderer sorgfeltigkeit, / so wir ob unser underthan wolfarth trag tragenn / widderumb etzliche unser vorfharn constitution / des flachsbauens und rauchwergs halben, / die manchfeltig in unserm ⌊bistumb⌋ von unsern underthan ubertrethen und nicht gehalten werden, / gedocht czuvorveuren, / die wir dir den och hiebei in mandats weise gestalt thun uberschickenn. Und bovelenn dir, das du die aufs erste du kanst, / und esz sich schicken will, / vor allen freien und schultzen neben etzlichen der dorffer gemeinden unsers camerampts under die lassest ablesenn / und vorthin fleisig darob seist, / damit ess allenthalben bei unser ernanten peen also vorbass gehaltenn werde. Hirann geschicht von dir unser volkomne meinung.
Datum aus unserm schlosz ⌊Heilsberg⌋, den XII Martii M D XLV.
Charta superioribus litteris inserta
Ouch wollen wir, das du den vom ⌊adel⌋ under uns gesessen / und den anderen, die anderswo sitzen und gutter under uns haben, / durch ihre schultzen / solch unser ordnung und bovel des flachsbauens halbenn / thust anczeigenn, / das die gleichmessig, wie von unsern underthanen, / mit solcher flachs bauung, / bei straf und peen in unserm mandat ausgedruckt, / von ihren underthan in ihren dorffern gehalten werde, dornoch sich ein ider wisse czurichtenn / und keine unwissenheit disser unser ordnung vorwende.