Es hatt ⌊Hans Daniel⌋, Euer burger, uns klagende furbracht, / das er unbillicher weise / von wegen eins testaments vor Euer Weisheit bedranget worde, / uns derwegen umb hulff und furderung ime zu thun angelanget, / das wir dann(n) ime auf sein vlehelich bitten nicht vorsagen wollen. / Ist derweg(en) unser beger und meinung, E(wer) W(eisheit) wolthens mit ehegedachtem ⌊Daniel⌋ und der testaments sachen vorschaffen, also das die nicht ahn shernere und hochyte der gerichte erher gelangen und gedeien mochten, dann wo solchs sich begebe, / wurden wir ime nicht wissen abczuschlagen, / was billich und recht ist mithzutheilen, oder aber, wo es ir entricht nicht mochte werden, / biss auf negstkunfftigen ⌊landtstag⌋ ein anstandt haben lassen. E(wer) W(eisheit) gueten willen zw geleisten seind wir willigk.