Es hat uns kegenwertiger unser underthan unnd burger zu ⌊Wormdit⌋[1], ⌊Thewes Osenborn⌋, undertheniglich angelangt / umb ein vorbitt an E(wer) E(rbarkei)t, uf das er dodurch zu seines rechten endschaft, / das er widder einen E(wer) / E(rbarkei)t / bürger, ⌊Hans Wernaw⌋, von wegen etlichs vorlornen geldes zuhaben vormeint, / dester eher und unvorzuglich kommen mochte, / welche wir im der billigkeit nicht haben wollen vorsagen. / Gelangt derwegen an E(wer) E(rbarkei)t unser freuntlich und vleissig bitten, / wolten gedachtem unserm ⌊underthan⌋ in solcher seiner sach, so vil er dorin berechtigt, / umb unsernt willen gunstig sein, / das er nach manchfeltigen gethanen reissen und zerung / derselbten seiner sach dismals m written over ...⌈... illegible⌈...... illegible⌉mm written over ...⌉it seinem ⌊kegenteill⌋ abkommen / und zu orterung gereichen muge. / Wie wir uns des zu E(wer) E(rbarkei)t vorsehen wollen, / dasselb in gleichem und vil mehrem zubeschulden gegen E(wer) / E(rbarkei)t, / die wir hiemit gotlichn gnaden bevelhen, / sein wir erbottig und gneigt. /