Text #135
Mandate by Ioannes DANTISCUS concerning inheritance from escaped Rössel priest Georg LANGERBEINHeilsberg (Lidzbark Warmiński) 1545-07-20
Manuscript sources:
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Wir Ioannes von Gottes gnaden bischoff zu Ermlandt thun kundt idermenniglich / und nemlich unsern lieben getreuen den ersamen burgermeister und rathman unser stadt Ressell / wie das wir un angesehen unser recht / das wir zu den gutern Georgen Langerbeins eins vorlaufnen aus unser kirchen priesters / die er ane testament nachgelassen / und an uns volkommen gefallen / den negsten erben solche gutter nicht haben wollen entziehen / doruber auch unsern ausspruch gethan / das die ienigen die sich am negsten dorzu besiebten / derselbigen sich mugen annehmen und der gebrauchen. /
Weil dan Bartolmes Vogt / mit den seinen nicht anders zur siebbe dan eins losen weibs gezeugnis vorgebracht domit und durch unser vorbot bei vorlust der sachen / das er ubertretten / von dersulben sachen gentzlich gefallenn / on the margin⌈domit und durch unser vorbot bei vorlust der sachen / das er ubertretten / von dersulben sachen gentzlich gefallenn /domit und durch unser vorbot bei vorlust der sachen / das er ubertretten / von dersulben sachen gentzlich gefallenn / on the margin⌉ und der erhaftig wolgelert Lucas Helm mit den seinen / unvordechtlicher etlicher leut von gerichte besiegelt bekentnis / die zu solcher sibbe gezeuget / vor uns in unser stadt Ressell gerichte vor andernn on the margin, in the hand of Dantiscus⌈vor andernnvor andernn on the margin, in the hand of Dantiscus⌉ hat beweiset / und domit / wie recht ist / volfaren / und bis anher etliche jar lang sich niemant zu solchen guttern hat nahenter vormocht zu ziehen. / Derhalben wir auch (uf das niemant widder recht und billickheit geschehe /) diese sache so lange haben lassen anstehen / ob jemant solche zeit lang wurd vorgekommen sein / der bessern beweis hette mugen vorbringen / welchs nicht gescheen. / Derwegen hab wir gemolten Lucas Helm mit den seinen den negsten zu solchen nachgelassenen guttern / aus sondern gnaden / erkant / und in kraft dieses brieffes erkomen. /
Doch mit solchem anhange / weil solche gutter von einem vorlaufnen priester / ab intestato / an uns nach der geistlichen rechten ordnung gekommen / die in die ehre Gottes und armen leutten zu gut solten ausgeteilt werden / das gemelter Lucas Helm / der kirchen / hospitalen / und armen leuten / mit dem vierden pfennig ader teill solcher gutter nicht vorgesse unnd die domit vorsorge ouch das sich Lucas Helm mit den seinen sich vorschreibe so zu rechter zceit imanth anders verkueme der sich nahenter zu in the Dantiscus hand, on the margin in place of crossed-out auch das er sich bei allen seinen guttern / die er indert hat / ader haben magk wie die auch sein / vorschreibe / das er jederm [w]il antwortenn zu rechte der solche⌈auch das er sich bei allen seinen guttern / die er indert hat / ader haben magk wie die auch sein / vorschreibe / das er jederm w paper damaged⌈[w]w paper damaged⌉il antwortenn zu rechte der solche ouch das sich Lucas Helm mit den seinen sich vorschreibe so zu rechter zceit imanth anders verkueme der sich nahenter zu ouch das sich Lucas Helm mit den seinen sich vorschreibe so zu rechter zceit imanth anders verkueme der sich nahenter zu in the Dantiscus hand, on the margin in place of crossed-out auch das er sich bei allen seinen guttern / die er indert hat / ader haben magk wie die auch sein / vorschreibe / das er jederm [w]il antwortenn zu rechte der solche⌉ Georgen Langerbeins des vorlaufnen aus unser kirchen priesters nachgelassene gutter dan er mit denn seinenn gethan zu rechte kunde besibbenn / das als demm Luccas Helm mit den seinenn dem selbten rechtlich zu antwurten wil und sol schuldig sein./ in the Dantiscus hand, on the margin in place of crossed-out hier nachmals wurd ansprechen / ⌈hier nachmals wurd ansprechen / [...] leaf deeply bound⌈[...][...] leaf deeply bound⌉ dan er mit den(n) seinen(n) gethan zu rechte kunde besibben(n) / das als dem(m) Luccas Helm mit den seinen(n) dem selbt(en) rechtlich zu antwurt(e)n wil und sol schuldig sein./ dan er mit denn seinenn gethan zu rechte kunde besibbenn / das als demm Luccas Helm mit den seinenn dem selbten rechtlich zu antwurten wil und sol schuldig sein./ in the Dantiscus hand, on the margin in place of crossed-out hier nachmals wurd ansprechen / ⌉
Solchs alles bevelh wir Euch obgeschriebenen(n) burgermeister rathmannen und unser stad Rossell gerichte zu volziehen / und volkomlich zuexequirn und auszurichten / Des zu urkund hab wir unserm brieff wissentlich mit unser siegell unden andrucken lassen. /
Gegeben uf unserm schlosse Heilsperg, denn zwantzigsten tag Iulii M D XLV.