» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
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Text #138

Ioannes DANTISCUS adjourns a case between Thewes WINDENPFENNIG and Andres WINDENPFENNIG, and Jacob KIRSTEN, Baltzer WEGNER and Andres KIRSTENN

Heilsberg (Lidzbark Warmiński) 1547-06-20
Manuscript sources:
1rough draft in German, in secretary's hand, AAWO, AB, D. 70, f. 288r-v
2office copy in German, in secretary's hand, AAWO, AB, A 2, f. 62v-63r
3register, 20th-century, B. PAU-PAN, 8250 (TK 12), f. 414

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Receß in sachen

Das wir in sachenn czwuschen den ersamen Thewes Winnenpfenning und seinem sone Andres appellanten an einem / und Jacob Kirsten / Thewes Parbant Baltzer Vegner / und den vormunderen seligen Andres Kirstenn vorlassenen vitfrawenn / appella<n>tenn anders teils / an uns von einem ersamen radte zum Braunsberg appellirt. / Noch dem beide part vor uns gestandenn – clag und antwurth vorgebracht / und die noch notturft vorhort / die acta und was dar zu gehorig uns vorgelesenn / der uns auch ihres inhalts wol erkundet / das ergangne urteil und des appellantenn boswerdt darkegen / darauf auch des widderteils bericht und widderrede eigentlich angemerket. /

Aus solchem allenn beiderseits vorbringenn / haben wir mit wissen rothe und bodenckenn erfundenn / das ein teil etwan mer / den das ander / des / darum der rechtgang geschenn / hat uberkomen / und das disse sache im meistenn vor consciencien und gewissenn werck wirdt angeschenn / die czwuschenn swegern und blutvorwandten / sich in czanck begebenn / haben derwegen beiden teilen zu guth / und zur einigkeit nutzlich angeshenn / nicht so sleunig darinnenn / damit die gewissenn unbelast bleibenn / ein entliche sententz zusprechen / sunder uns die (eins ideren recht unschedlich) noch vorbohaltenn / und geben hiemit beiden partenn / diesen volgenden abscheidt und recesß sie widderumb zu den iren kegen Braunsberg weisende / das sie daselbst under sich freuntlicher weis zusamen sollen kommen und mit fleis noch eins ideren conscientien gruntlichenn und wharenn bericht undersuchenn / damit sie sich untereinander vorträgenn / und unsers entlichen spruchs nicht erwartenn / der vieleicht unvorhoft erkeinem teil / der gerechtickeit noch / etwan untreglich mocht gefallenn. / Und lege zu solcher underhandlung die vorbonumpte stelle / die zeit aber czwuschen dato des receß / und zukunftigem Sanct Jacobs des heiligen apostels feir dabei auch beiden parten bovelende / so sie sich der gestalt wie gemelt vortrugenn / das sie solchen vortrag an uns sollen bringen / daczu wir uns willen vorbohalten haben / den sulbtenn / mit beider parth bowilliung / ob was notig wurde sein / zuvorhelffen / und denselbten zu bestetigenn und zu befestigen. /

Ihm fahlt aber / das wir uns nicht willen vorhoffenn / so solche einigung und freuntliche handlung ane frucht zurginge und hindersich wurde gestossen / welchs die parth mitler zeit uns sollen anzeigenn / willen wir unsern entlichenn ausspruch nichts anders dan Got und die gotliche gerechtickeit vor augen habende / besiegelt / und ihm briefe verschlossenn an einem ersamen radt unser stadt Braunsberg / uberschickenn der in beiden teilenn / darzu geladenn sol ablesenn / und festiglichem im unserm namen bei buß und peenn / die der spruch wirdt mitbringen / zuhalten gebittenn / etc. des zu urkundt etc.

Datum uf unserm shlos Heilsberg, den XX-en Iunii 1547.