» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
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Text #441

Mandate by Ioannes DANTISCUS concerning flax growing

1545-03-12
Manuscript sources:
1office copy in German, in secretary's hand, AAWO, AB, A 2, f. 50r-51r
2rough draft in German, in secretary's hand, AAWO, AB, D.103, f. 71r-v
3copy in German, 16th-century, RA, Extranea IX Polen, vol. 147, f. 1r-v

Prints:
1THIMM No. 4, p. 46-47

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Sequitur mandatum de lini satione

Allen unnd itzlichen unsern heuptleuthen und burggraven / unser schlosser / stedte / und ampter / sunderlich aber dem erbarn Georg von Elditten hie czu Heilsberg burggraven / unser genad czuvoran. /

Lieber getreuer. /

Wir haben noch anmerckung der vielen und manigfeldigen unboquemigkeit und vorterbnus unser underthan / so aus der menge des flachs / welchenn sich mher der pawer czubauen den ander getreide bofleisiget / und des nicht sunder der freunde kaufman der in vorfurt / gebessert ist / den artickel der landsordnung bei des hochwirdigen in Got vorstorbnen unsers vorfharen hern bischofs Mauritii geczeitenn / gemacht und daruber ausgangen / widderumb durch dis unser mandat wollen publicirt und starck gehalten haben. Und lautet also. Dieweil och auss der menge des flaches viel vorterblicher unboquemickeit erwechst / sol weiter niemandt mer / den von einer huben einen halben morgen / mit leinsamen ungeteilt / das man ihm boquemlich messen kan / bosheen und soviel newes ackers / als er darczu rotten und reumen wirdt / welchen ehr drei ihar und nicht lenger darczu brauchen mag. / Wer ubertreten wurde / sol noch anczal der morgen von itzlichem vier marcken / vom halben czwo der herschaft vorfallen sein.

Domit aber unser underthan / nicht nachlesig im getreide czubauen bofunden / so ordnen und bovelen wir aufs new / das alle die ihenigen, so noch obenangeczigten unser landsordnung artickel vorbass flachs werden bauen / czum geringsten och czehen schessel kornn / bei unser harten straffe sehen sollenn. / Dieweil wir och mercklichen vorfang / und unserer vorfharen constitution abuch spurenn / das itziter durch die landtfherer von unseren underthan und pauersleuten das rauchwerg und wildtfel / umb kleines genisses willen mit vorkauf aus unsernn henden gekauft wirdt. So wollen wir und gebittenn das keiner vorthin / von unsern underthan erkeinem landtfherer fremden ader under uns gesessenn / das rauchwerg von mardern / lochsen / biberenn / otteren / fuchsen / wolffen und wie das genant mag werden / vorkeufen ader erkeiner von denen daruber einigen kauf machen sol / sunder das alles czuvor der hersthaft uberantworthen / wo solches ubergangen sol der keuffer pferde / wagen / und wahre / der vorkeufer czhen marcken buss vorfallen sein. Welches du allenn freienn und schultzenn mit etlichen aus des dorffs gemeinden unsers camerampts under dir wirst lassen vorlesenn / das sie solch unser bovelich neben darauf angesatzter strafe / den andern gemeinden unser dorffer darin sie sitzenn / thun ankundigen / ihnen och disses unsers mandats abschrift / so sie das bogeren wurden mitteilen. Und den schultzenn in sunderheit von unsernt wegen bovelenn / das sie fleisige und gutte acht darauf haben / damit ein ider paversman unserer dorffer / disse unsere ordnung also vorbass halte / und der volge thu / und dir ubertreter die angeben und anczeigen. Wurde aber die erkeiner hirin so vol des flachs bauens als des rauchwercks halben / strefflich bofunden / und der czuvor vom schultzen des dorfs darin ehr sitzet dir nicht weit angeczeigt / sol der schultz hirin nachlesig bofundenn / czhen marcken buss auserhalb der vorangeczeigten und ernanten straffe des ubertreters / uns abczulegen vorfallen sein / die du och unerleslich von ihnen furderen und uns uberant worten wirst. In dissem allem willen wir das du deinen hochsten fleis anwendest / und nimanth uberschest / damit du selbst von uns streflich nicht werdest bofundenn. / Daran thustu unser gefellige und ernstliche meinung.

Des czu urkundt haben wir unser sigel an diesen ofnen brif lassen druckenn. /

Der gegeben ist auf unserm schloss Heilsberg den XII Martii anno 1545.

An herenn Glaubitz und den herenn Vogt

Damit wir firnach / d es an eurem vleiss nicht gemangelt hab / synitzen mugen Daran thut ihr unser etc.