Text #583
Statement of Officers, Mareschall and Nobility of bishop's court in HeilsbergHeilsberg (Lidzbark Warmiński) 1547-06-30
Manuscript sources:
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GStAPK, XX. HA Hist. StA Königsberg, HBA, C1, No. 1087, f. 3r
Allen und itzlichen / wes wirden und stands die sein / den solchs zuwissen vonnötten / noch entpittung unser willigen diensten / grusses und alles gutten. /
Thun kunth wir / unnsers gnedigen herrn
Mit diesem unnserm offentlichen warhafftigen getzeugnis / wiewol sein bothe desselben nicht erwarttet / sunder schleunig noch uberreichung des brives sich weg gemacht / nicht haben wollen vorsagen / und helt sich also wie folget /.
Er hat sich begeben den VII tag Ianuarii diß itzigen XLVII-n jars / das unsers g(nediger) h(err) gemelte underthan / vatter und sohnn von Bhemenshöven geladen sein gestanden / unnd in von unsers g(nedigen) h(errn) wegen ist vorgehalten / wie sie so törstick weren / das sie die mul die ein zeitlanng undergangen / unnd zuvor allwegen unsers g(nedigen) h(errn) vorfaren getzinset / wider haben durffen uffrichten / und dieselbige ane unsers g(nedigen) h(errn) willen und zulaß wider etlich moll vorboth in gescheen / widerumb uffs new zubawen und in gang zubringen sich understanden / Woruff sie geantwurt / das die mule von ihnen nicht gebawett sunder einer von Braunsberg mit namen Thewes Vinnenpfenning / auch unsers g(nedigen) h(errn) underthan / die widerumb aufs new aufgelegt und gebawet hette / da den gemelter Albrecht Poelman trotzig unvorgeladen und gefurdert / auch zu der sachen nicht gehörig / hertzu getretten / trotzige und unnutze worte wider unsern g(nedigen) h(errn) seiner gerichte und obricheit ungeschonet / gebraucht / Worauf im von unserm g(nedigen) h(errn) angetzeigt worden / mit solchen reden stilltzuhalten / unnd sich der sachenn GStAPK, XX. HA Hist. StA Königsberg, HBA, C1, No. 1087, f. 3v die ihm frembde were / unnd derwegen vor seiner gnaden nicht zuthunde hette / auch nicht vorgeladen / nicht antzumassen / das ihm aber der Thurm (welchs wol fueg gehabt) wie ehr mit unworheit schreibet were gebotten / ist von unserer keinem gehöret worden / unnd das von unserm g(nedigen) h(ernn) auß sein person nicht geschehen / sunder das wissen wir / dieweil der vonn Bemenhofen die mulen so unserm g(nedigen) h(errn) nachlaut damals aufgelegtenn privilegien bucherenn / als ein gekauffts guth von seiner gnaden vorfharen zugehöret / und heimgefallen / die auch viel jar ungebawet gelegen / unnd in der handtvhesten des von Bemenhofen / welchs doch sonst gewönlich unnd gebreuchlich ist / nicht auss(?)gedrucket wirdt / widder seiner genaden zulaß und willen / die auch in deshalben ersucht worden / gebawet / unnd dennoch zugestanden und bekant hat / das sie nicht von ihm / sunder Thewes Vinnenpfenninge (wie vor angetzeigt) gebawet were / welches sich doch im grunde viel anders befunden / unnd sich letzlich als der ungerechtt der mulen / gantz und gar vortzigen / von dem baw auch nicht hat wissen wollen / hat ihnen unser gnediger herr des frewels und beweisenen mutwillens halben den er wider vielfeltiges vorbath im muel baw geubet / mit gefengnus straffen wollen / ihm auch und nicht Albrecht Polmann den thurm geboten / letzlich dennoch im das erlassen unnd in bestrickung genommen / unnd ist dieser hanndel im grunde nicht anders / dann wie ertzelet / gescheen / nicht wie gedachter Poelmann erlichter weise und mit unwarhait / worinn ehr auf unsere personen protestirt / schreibet / als solte im etzwas unleidlichs widerfharen / und die mulen mit keinem rechten / sunder durch vorsetzlichem gewalt / von unserm g(nedigen) h(errn) weg unnd zu sich genomen seinn / welchs sein mutwilliges vornemen unnd schreiben / wir nicht anders erachten kumnen / den das ehr dadurch unsers gnedigen herrn underthan den von Bemenhofen unnd seine kinder die viel unnutze worte / wider unsern und ihren g(nedigen) h(err)n GStAPK, XX. HA Hist. StA Königsberg, HBA, C1, No. 1087, f. 4r durch sein anleitten / gebrauchen unnd von sich hören lassen / welche bisher durch unnsere bewarung vor sein genade noch nicht gekommen / in ungelucke setzen unnd furen will / das ehr auch vor sein personn die mulen / als habe ehr die gekaufft in ausprechen haben will / so doch die der von Bemenhöfen / dieweil sie sein nicht gewesen / sunder unserm g(nedigen) h(errn) zugehörig / und an seiner gnaden zulaß nicht zuvorkauffen macht gehabt / shen wir nicht wie er dartzu khommen kan / was nu gedachter Poelman / mit seinem mutwilligen vornemen suchet / und daraus mit der tzeit / dieweil alle sein ding aus ungrunde gefasset / nichts auch mit warheit / darinn er uns zu getzeugen furderth / unnd auf unnsere personen protestiret / von ihm khan dargethan werdenn / entstehen will / geben wie mennigklichen zuerwegen / unnd wollen diß unnser getzeugknuß der gestalt / an gewönlichem orth / vortzeichnen unnd vorschreiben lassenn /
Datum auf dem schloß