Text #593
Sentence by Ioannes DANTISCUS concerning LANGERBEIN’s inheritanceHeilsberg (Lidzbark Warmiński) 1540-01-26
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Sententz wegen Langerbeins in Reseln erbschafft
Wir, Johannes vonn Gottes genadenn bischoff zw Ermelandt thun kunt hiemit vor idermenniglich / denen solchs zuwissenn vonnothen, das wir nach genugsamer vorhorung der parte also nemblich Mertenn Gertners unnd Peter Barsaie vonn irer hausfrawen wegenn wie appellanten / unnd Bartolme Voigt, / Jacob Keuler unnd Valentin Pulkein, / wie appellatenn beider clage rede unnd antwortt / unnd was zur volgennden sachenn gehorigk / wol vorstendigt unnd eingenomenn haben. Nachde[m] aber Albrecht Langerbein, / Anna Lausche, / Nickel unnd Hans Langerbein / unnd desselben Hanses schwester Dorothea alle funff sein bruder kinder woller geburtt gewesenn / unnd Albrecht Langerbein / sein son Georgenn Langerbein vorzeittenn burgermeister unnser stadt Resell unnd Hans Langerbein, die Karbische seine tochter / unnd Georgenn den priester seinen sohn. / Dorothea aber Hanses schwester, Georgenn Ludicken irenn sohn, / noch irer viere todtlichem abgange bey lebenn der Annen Lauschen / noch sich habenn gelossenn, / dernach Albrechts son George Langerbein zw Resell auch bey lebenn Annen Lauschen verstorbenn / unnd sich gedachte Anne Lausche / die ein dorffraw war / zw ires vettern Albrech[ts] sonn / des burgermeisters erbschafft unnd nachgelasnen guttern, / wie die nehste getzogen. So ist sie aber davon / durch die Karbische / unnd irenn bruder / die inn der stadt gewere unnd des verstorbenen, burgermeister etc. vater vetter kinder wahrenn / nicht wie Jacob Junge der ire tochter gehabt / mit seinem oheim Jobst schwager / die dazumal zw Resel im rathe gesessenn gezeugenn / mit rechte von solcher erbschafft abgehaltenn wordenn, / dan die recht allewege die nehstenn zu erbschafft furdern. /
Es wirt auch nicht befundenn, / noch ins rath oder im Reselschenn scheppenn buche, / das solche rechtliche abhaltung were gescheen, / auch niemants inn Resell ist der solches wis... oder gedechte, / auch ists nie durch bucher oder schrieffte wie zw rechte gehortt, / beweislich gemacht, / allein was der zweyer obgemelt... parts vorwantenn / unbestendig gezeugnu[s] das zw rechte unkrefftigk innhelt. / Es hot aber die Karbische / mit irem bruder / und irer freuntschafft, / die sie im rathe zw Resel gehabt auch aus geschlossenn, / ires vatern schwester sohn / Georgenn Ludicken / der so nahent were gewesenn, / wie sie mit irem bruder (so sie gut recht zw solcher erbschafft hette hatt) / en urteil unnd recht / fur sich selbst / durch eigen gewalt / Anna die Lausche ausgestossenn / unnd sich in des gemeltenn burgermeisters, / der Annen Lauschen vetternn sohn / nachgelassene erbschafft und gutter freielich eingedrungen / dieselben unbillicher weis zw sich bracht / unnd nicht mit gutem glauben unnd redlichenn sachenn / die zu rechter gewer unnd besitzungk gehorenn wie die rechte sagenn / ingehabt unnd besessenn.
Derwegenn wir, Ioannes bischoff zw Ermelan[dt], Gott alleine / unnd seine heilige gerechtigkeit fur augenn habent, gedachten Annen Lauschennn kindern / oder tochtern, / dieweil sie den wegk des fleischs gegangennn, / wie den nehstennn die nachgelassene erbshafft unnd gutter Georgen Langerbeins, unnser stadt Resell / burgermeister zu eygnen zue theilenn / unnd rechtlich zusprechen auch innen an der Karbischenn und ires bruder gutternn. /
So was durch sie die Karbische unnd iren bruder beweislich / weggenomen oder hinwegk gebracht were gedachter erbschaft zugehorig / sich zu erholenn zulassennn / unnd inn unserm bisthumb unnd herschafftenn uberall gestatenn vermittels unnd in kraff dieses unsern spruchs, / der von uns mit gotlicher hulffe / inn guttem grunde der rechte ist ausgangenn, dan recht mag nicht unrecht werdenn unnd unrecht heissett alles, / das wider recht geschicht, / wer da widder was uber kumpt der uber kompts mit unrechte / wirtt auch fur nichts gehaltenn. / Unnd was zum erstenn ist / unrecht gewest / stunde es hundertt jare / es wirtt nicht recht, / was aber weitter Georgenn Ludickenn kinder / mit der Karbischen unnd Georgenn des priesters / von bruder unnd schwester geborenn / sol zu komennn. / So zuvor der Annen Lauschen kinder, / oder tochtern volkomen wirt widergegebenn / unnd ausgericht das jenige das irer mutter vetter sonn George Langerbein der burgermeister hott nochgelassenn / unnd die Karbische mit irem bruder zw unrecht zw sich genomen unnd gebracht wie oben vermeldett / sprechenn wir denen zw / die der Karbischen unnd irem bruder dem priester die nehstenn freunde sein. / Dis unnser decrett unnd recht gesprochen urteil / wollenn wir vonn denen die es angehn und unser hirschafft underthan sein, / gehaltenn und voln zogen habenn. /
Geshen unnd gegebenn auff unserm schloss Heilspergk, denn XXVI Ianuarii im MDXL Jare, zw urkunt mit unserm hirundenn angedrucktenn siegnett besiegeltt.