» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
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Letter #3046

[Ioannes DANTISCUS] to UNKNOWN
[Heilsberg (Lidzbark Warmiński)], 1547-02-20


Manuscript sources:
1rough draft in German, in secretary's hand, AAWO, AB, D. 70, f. 279v (t.p.)

Auxiliary sources:
1register in German, 20th-century, B. PAU-PAN, 8250 (TK 12), f. 359

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Unsernn etc.

Nicht wenig wundert und hat uns fremdt von dir, / das du dich nu zwier in deinem cf. UNKNOWN to Ioannes DANTISCUS 1546-10-20 — 1547-02-20, CIDTC IDL 6623, letter lostschreibenncf. UNKNOWN to Ioannes DANTISCUS 1546-10-20 — 1547-02-20, CIDTC IDL 6623, letter lost des Siluester Mei Siluester MeiesSiluester Mei , / gleich ehr dein angeborner und sher nahenter freundt were, / so heftig und hart thust annemenn, do du doch mher in dem fhal unser eher und glimf, / auch unser underthan nutz und gedei soltest in achtung habenn, / und dich nicht so leichtfertig von solch einem menschenn beredenn lassenn, / der nicht allein unser vorbot und die gemeine landsordnung mangfeltig ubertretenn, / sunder auch nu viel jhar, / nachdem ehr sich von uns gefreiet, / auf den dorfern ist umbzogenn, / und die whaer von unsern underthan auf dem lande, / zu vorterb der in den stedten, / hat durch vorkauf zu sich gekauft, / und ihnen ihre gemeine narung febstlichenn entzogenn. / Welches so du thetest anmerken und botrachtenn, / wurdest du ane czweifel so treuhertzig nicht vor solche schreibenn und bittenn, / sunder uns viel mer ... uber unserm vorbot und der landsordnung zu haltenn, / damit wir unser eher und glimpf / in erhaltung unserer underthan narung, / gedei und nutz, / schutzten, / und die vorbrecher dersulben thaten straffen. Woran wir auch vorthin sein wollenn, / und keinem mehr gestaten, eingene vorkauf zuthun, sunder den ernstlichen straffen lassenn. / Derwegenn wirstu auch hernacher anhaltenn, / und ferner vor solche leute, die unserm vorboth und unserer underthan nutz und gedei entkegen handlenn, / keine vorbitte thun, / daran wir mehr gefallen tragen werden . Gotlichenn genaden bovelenn. /

Datum den 20 Februarii 1547.