Letter #3046
[Ioannes DANTISCUS] to UNKNOWN[Heilsberg (Lidzbark Warmiński)], 1547-02-20
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AAWO, AB, D. 70, f. 279v (t.p.)
Unsernn etc.
Nicht wenig wundert und hat uns fremdt von dir, / das du nu dich nu zwier in deinem schreibenn des Siluester Meies, / gleich ehr dein angeborner und sher nahenter freundt were, / so heftig und hart thust annemenn, do du doch mher in dem fhal unser eher und glimf, / auch unser underthan nutz und gedei soltest in achtung habenn, / und dich nicht so leichtfertig von solch einem menschenn beredenn lassenn, / der nicht allein unser vorbot und die gemeine landsordnung mangfeltig ubertretenn, / sunder auch nu viel jhar, / nachdem ehr sich von uns gefreiet, / auf den dorfern ist umbzogenn, / und die whaer von unsern underthan auf dem lande, / zu vorterb der in den stedten, / hat durch vorkauf ... illegible⌈...... illegible⌉ zu sich gekauft, / un und ihnen ihre superinscribed in place of crossed-out ihre die⌈ihre die ihre ihre superinscribed in place of crossed-out ihre die⌉ gemeine narung febstlichenn entzogenn. / Welches so du thetest anmerken und botrachtenn, / wurdest du ane superinscribed in place of crossed-out sunder⌈sunder ane ane superinscribed in place of crossed-out sunder⌉ czweifel so treuhertzig nicht vor solche schreibenn und bittenn, / sunder uns viel mer [...] paper damaged⌈[...][...] paper damaged⌉ uber unserm vorbot und der landsordnung zu haltenn, / damit wir unser eher und glimpf schutzenn / in erhaltung unserer underthan narung, / gedei und nutz, / schutzten, / und die vorbrecher dersulben thaten straffen. Woran wir auch vorthin sein wollenn, / und keinem mehr gestaten, einge(n)e vorkauf zuthun, sunder den ernstlichen straffen lassenn. / Derwegenn wirstu dich auch hernacher anhaltenn, / und ferner... illegible⌈...... illegible⌉ vor solche leute superinscribed⌈leuteleute superinscribed⌉, die unserm vorboth entkegen und unserer underthan nutz und gedei entkegen handlenn, / thun keine vorbitte thun, / daran wir ouch mehr gefallen tragen werden[1] Dat(um). Gotlichenn genad(en) bovelenn. /
Dat(um) den 20 Februarii 1547.
[1 ] daran wir mehr gefallen tragen werden underlined