Wir habenn genugsam so wol aus ewrem ⌊⌋, als den actenn / die sache vorhandlung der sachenn beim gerichte zu Thornn on the margin⌈beim ⌊gerichte zu Thornn⌋beim gerichte zu Thornn on the margin⌉ zwuschenn ⌊Bastian Hitfelt⌋ ... illegible⌈...... illegible⌉ und ⌊Georg(en) Schultzen⌋ in vormundtschaft seines ⌊weibes⌋ eingenomenn, / und ... illegible⌈...... illegible⌉ befundenn, das gedochts gerichte zu Thornn sich zu weit eingelossenn, / die weil sie widderum die sache zu vorhorenn sich superinscribed⌈sichsich superinscribed⌉ understandenn, / und ihr voriges abgesprochenn urteil bokreftiget, / von welchem durch selige fraw ⌊Wachslagerinn⌋ zuvor coram notario et testibus an ⌊ko(niglich)e m(ajeste)t⌋ appellirt, / das superinscribed in place of crossed-out und⌈und das das superinscribed in place of crossed-out und⌉ die appellatio ist angenomen wurden, / sie auch superinscribed⌈auchauch superinscribed⌉ widderumb in ihre guter volkomen restituirt, / und ferner die sache ⌊konniglichenn rodtenn⌋ com(m)ittirt, / welche sie zu sich genomen, die parte vorhoret, / und die rechung wegen der vormeinten schult superinscribed in place of crossed-out ...⌈... illegible⌈...... illegible⌉ wegen der vormeinten schult wegen der vormeinten schult superinscribed in place of crossed-out ...⌉ zuclarenn etzlichenn commissarien superinscribed in place of crossed-out auf den radt zu Thorn⌈auf den ⌊radt zu Thorn⌋ com(m)issarien commissarien superinscribed in place of crossed-out auf den radt zu Thorn⌉ bevolenn habenn. / Wodurch sie nu nicht mher indices blibenn, / sunder die sachenn andren, nemlich ... illegible⌈...... illegible⌉ den hernn ⌊konniglichenn redtenn⌋, zuortern ist delegirt und bevolenn wordenn. / In mitler zeit hat ⌊Bastian Hitfelt⌋ die sache fallen lassenn, / nicht mer auf die ⌊fraw⌋ wegen der schult geclagt, sunder sie in ihren guttern... illegible⌈...... illegible⌉, darin ehr zuvor eingeweiset gewest, fridsam bass an {an} ihr ende sitzenn lassenn. Bofinden derwegenn nicht, aus was grunde, weil die sache noch bei landt uns stedt hengt, die ehr bisher nicht hat gefurdert lassen, on the margin in place of crossed-out ... and then crossed-out⌈... illegible⌈...... illegible⌉ weil die sache noch bei landt uns stedt hengt, die ⌊ehr⌋ bisher nicht hat gefurdert lassen, weil die sache noch bei landt uns stedt hengt, die ehr bisher nicht hat gefurdert lassen, on the margin in place of crossed-out ... and then crossed-out⌉ / ⌊sie⌋ widderumb uber der sachenn geslossen, und ihr voriges urteil, welches Bastiann Hitfelt hat fallen lass(en), / bekreftiget habenn. Und ist wol von euch vorgeben, das man die den hern ⌊redten⌋ zuortern solte bleibenn lassen Dieweil ⌊sie⌋ aber nu darauf vorharret, / mag man des radts erbeutnus warten superinscribed in place of crossed-out mag man die appellation kein radt auf sleunigst vortstellenn⌈mag man die appellation kein radt auf sleunigst vortstellenn mag man des radts erbeutnus warten mag man des radts erbeutnus warten superinscribed in place of crossed-out mag man die appellation kein radt auf sleunigst vortstellenn⌉, / und wo alsdan scheppen urteil rechtmessig erkandt wurde, / weiter sich an ⌊ko(nigliche) m(ajeste)t⌋ beruffenn, / do wir den ⌊Georgen Schultzen⌋ uns zuvor zubosuche(n) bevolenn, / dem wir alsdan weiter, was uns guts radts wirdt in der sachen wirdt zufallen wollen, mitteilenn und ihm auch sunst mit unsern furschriftenn bei koninglichem hofe ... illegible⌈...... illegible⌉ furderenn, ... das die sache wider werde an die hern ko(nigliche) redte unser lande ... [...] mittirt on the margin⌈... illegible⌈...... illegible⌉ das die sache wider werde an die hern ⌊ko(nigliche) redte unser lande⌋ ... illegible⌈...... illegible⌉ [...] hidden by binding⌈[...][...] hidden by binding⌉ mittirt... das die sache wider werde an die hern ko(nigliche) redte unser lande ... [...] mittirt on the margin⌉.
Vor das ander, was ⌊Cunradt Hitfelt⌋, ⌊Fabian Hitfelts⌋ erbnam belangt, / unbilligen wir nicht scheppen urteil, / und duncket uns, das man die appellation den letzten artickel botreffende / nicht wol wirt iustificirn konnenn, / dieweil ess billich ist, das die schulde, / so die ⌊frawe⌋ noch absterben ihres ⌊mannes⌋ durch ihren rechtgang gemacht, aus ihren vorlassenen gutternn bezalet werdenn, / den sie nicht ins gutt, sunder aus dem gutte, auch nicht fur die erbnamen, sunder widder die on the margin in place of crossed-out ...⌈... illegible⌈...... illegible⌉ auch nicht fur die erbnamen, sunder widder die auch nicht fur die erbnamen, sunder widder die on the margin in place of crossed-out ...⌉ gerechtet hatt. / Nachdem aber die appellation dergestalt ist vortgestellet, / mag man auch ... illegible⌈...... illegible⌉ daruber eins ersamen ⌊radts⌋ urteil anhoren, AAWO, AB, D. 70, f. 257v und das superinscribed⌈dasdas superinscribed⌉ under dem siegel nemen, / welches wir man bei ⌊ko(nigliche)r m(ajeste)t⌋ kan fallen lassenn, / wie wir und den hernacher darin berathen wordenn. / Die schult wegen der lavinen, ... illegible⌈...... illegible⌉ so ⌊Cunradt Hitfelt⌋ und ⌊Hans Houeman⌋ aus seliger ⌊Wachsslegerinen⌋ gutter noch der teilung genomen, / dieweil solche gutter ihr proper eigen gewessen, mag die auch ⌊Georg Schultze⌋ laut koninglichs decrets und mandaten ... illegible⌈...... illegible⌉ von ihnen ... illegible⌈...... illegible⌉ volkomen furderen, / darzu wir im auch koninglich mandata hernacher aufbringen wollenn. / Die specerei aber, welche aus den ungeteilten guttern ist genomen, / wirdt in nicht mehr, den dashalbe teil davon komen zu bezalenn, in welchen ... illegible⌈...... illegible⌉ obangeczeigtenn artickelen allen / wir ferner ... illegible⌈...... illegible⌉, wen des ⌊radts zu Thornn⌋ spruch an uns komen wirdt, / uns neben euch beradtenn, / und der sachen gelegenheit am besten werden kunnen nachsetzenn, / die ihr euch unsernt halbenn mit fleisiger furderung wollet lassen bovelenn sein. / Gotlichenn genaden bovelenn.