Letter #3055
[Ioannes DANTISCUS] to [Johann HOFFMAN?]Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1547-03-01
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Unsernn gunstigen grus und alles gute zuvoran. Erhafter, besunder gutter freundt.
Wir habenn genugsam so wol aus ewrem schreibenn, als den actenn / die vorhandlung der sachenn beim gerichte zu Thornn zwuschenn Bastian Hitfelt und Georgen Schultzen in vormundtschaft seines weibes eingenomenn, / und befundenn, das gedochts gerichte zu Thornn sich zu weit eingelossenn, / die weil sie widderum die sache zu vorhorenn sich understandenn, / und ihr voriges abgesprochenn urteil bokreftiget, / von welchem durch selige fraw Wachslagerinn zuvor coram notario et testibus an konigliche majestet appellirt, / das die appellatio ist angenomen wurden, / sie auch widderumb in ihre guter volkomen restituirt, / und ferner die sache konniglichenn rodtenn committirt, / welche sie zu sich genomen, die parte vorhoret, / und die rechung wegen der vormeinten schult zuclarenn etzlichenn commissarien bevolenn . / Wodurch sie nu nicht mher indices blibenn, / sunder die sachenn andren, nemlich den hernn konniglichenn redtenn, zuortern ist delegirt und bevolenn wordenn. / In mitler zeit hat Bastian Hitfelt die sache fallen lassenn, / nicht mer auf die fraw wegen der schult geclagt, sunder sie in ihren guttern, darin ehr zuvor eingeweiset gewest, fridsam bass an {an} ihr ende sitzenn lassenn. Bofinden derwegenn nicht, aus was grunde, weil die sache noch bei landt uns stedt hengt, die ehr bisher nicht hat gefurdert , / sie widderumb uber der sachenn geslossen, und ihr voriges urteil, welches Bastiann Hitfelt hat fallen lassen, / bekreftiget habenn. Dieweil sie aber nu darauf vorharret, / mag man des radts erbeutnus warten, / und wo alsdan scheppen urteil rechtmessig erkandt wurde, / weiter sich an konigliche majestet beruffenn, / do wir den Georgen Schultzen uns zuvor zubosuchen bevolenn, / dem wir alsdan , was uns guts radts wirdt in der sachen zufallen wollen, mitteilenn und ihm auch sunst mit unsern furschriftenn bei koninglichem hofe furderenn, das die sache wider werde an die hern konigliche redte unser lande ... mittirt.
Vor das ander, was Cunradt Hitfelt, Fabian Hitfelts erbnam belangt, / unbilligen wir nicht scheppen urteil, / und duncket uns, das man die appellation den letzten artickel botreffende / nicht wol wirt iustificirn konnenn, / dieweil ess billich ist, das die schulde, / so die frawe noch absterben ihres mannes durch ihren rechtgang gemacht, aus ihren vorlassenen gutternn bezalet werdenn, / den sie nicht ins gutt, sunder aus dem gutte, auch nicht fur die erbnamen, sunder widder die gerechtet hatt. / Nachdem aber die appellation dergestalt ist vortgestellet, / mag man auch daruber eins ersamen radts urteil anhoren, und das under dem siegel nemen, / welches man bei koniglicher majestet kan fallen lassenn, / wie wir und den hernacher darin berathen wordenn. / Die schult wegen der lavinen, so Cunradt Hitfelt und Hans Houeman aus seliger Wachsslegerinen gutter noch der teilung genomen, / dieweil solche gutter ihr proper eigen gewessen, mag die auch Georg Schultze laut koninglichs decrets und mandaten von ihnen volkomen furderen, / darzu wir im auch koninglich mandata hernacher aufbringen wollenn. / Die specerei aber, welche aus den ungeteilten guttern ist genomen, / wirdt in nicht mehr, den dashalbe teil davon komen zu bezalenn, in welchen obangeczeigtenn artickelen allen / wir ferner , wen des radts zu Thornn spruch an uns komen wirdt, / uns neben euch beradtenn, / und der sachen gelegenheit am besten werden kunnen nachsetzenn, / die ihr euch unsernt halbenn mit fleisiger furderung wollet lassen bovelenn sein. / Gotlichenn genaden bovelenn.
Datum Heilsberg, I Martii MD XLVII.