Wir habenn genugsam so wol aus ewrem ⌊⌋, als den actenn / die vorhandlung der sachenn beim ⌊gerichte zu Thornn⌋ zwuschenn ⌊Bastian Hitfelt⌋ und ⌊Georgen Schultzen⌋ in vormundtschaft seines ⌊weibes⌋ eingenomenn, / und befundenn, das gedochts gerichte zu Thornn sich zu weit eingelossenn, / die weil sie widderum die sache zu vorhorenn sich understandenn, / und ihr voriges abgesprochenn urteil bokreftiget, / von welchem durch selige fraw ⌊Wachslagerinn⌋ zuvor coram notario et testibus an ⌊konigliche majestet⌋ appellirt, / das die appellatio ist angenomen wurden, / sie auch widderumb in ihre guter volkomen restituirt, / und ferner die sache ⌊konniglichenn rodtenn⌋ committirt, / welche sie zu sich genomen, die parte vorhoret, / und die rechung wegen der vormeinten schult zuclarenn etzlichenn commissarien bevolenn . / Wodurch sie nu nicht mher indices blibenn, / sunder die sachenn andren, nemlich den hernn ⌊konniglichenn redtenn⌋, zuortern ist delegirt und bevolenn wordenn. / In mitler zeit hat ⌊Bastian Hitfelt⌋ die sache fallen lassenn, / nicht mer auf die ⌊fraw⌋ wegen der schult geclagt, sunder sie in ihren guttern, darin ehr zuvor eingeweiset gewest, fridsam bass an {an} ihr ende sitzenn lassenn. Bofinden derwegenn nicht, aus was grunde, weil die sache noch bei landt uns stedt hengt, die ⌊ehr⌋ bisher nicht hat gefurdert , / ⌊sie⌋ widderumb uber der sachenn geslossen, und ihr voriges urteil, welches Bastiann Hitfelt hat fallen lassen, / bekreftiget habenn. Dieweil ⌊sie⌋ aber nu darauf vorharret, / mag man des radts erbeutnus warten, / und wo alsdan scheppen urteil rechtmessig erkandt wurde, / weiter sich an ⌊konigliche majestet⌋ beruffenn, / do wir den ⌊Georgen Schultzen⌋ uns zuvor zubosuchen bevolenn, / dem wir alsdan , was uns guts radts wirdt in der sachen zufallen wollen, mitteilenn und ihm auch sunst mit unsern furschriftenn bei koninglichem hofe furderenn, das die sache wider werde an die hern ⌊konigliche redte unser lande⌋ ... mittirt.
Vor das ander, was ⌊Cunradt Hitfelt⌋, ⌊Fabian Hitfelts⌋ erbnam belangt, / unbilligen wir nicht scheppen urteil, / und duncket uns, das man die appellation den letzten artickel botreffende / nicht wol wirt iustificirn konnenn, / dieweil ess billich ist, das die schulde, / so die ⌊frawe⌋ noch absterben ihres ⌊mannes⌋ durch ihren rechtgang gemacht, aus ihren vorlassenen gutternn bezalet werdenn, / den sie nicht ins gutt, sunder aus dem gutte, auch nicht fur die erbnamen, sunder widder die gerechtet hatt. / Nachdem aber die appellation dergestalt ist vortgestellet, / mag man auch daruber eins ersamen ⌊radts⌋ urteil anhoren, und das under dem siegel nemen, / welches man bei ⌊koniglicher majestet⌋ kan fallen lassenn, / wie wir und den hernacher darin berathen wordenn. / Die schult wegen der lavinen, so ⌊Cunradt Hitfelt⌋ und ⌊Hans Houeman⌋ aus seliger ⌊Wachsslegerinen⌋ gutter noch der teilung genomen, / dieweil solche gutter ihr proper eigen gewessen, mag die auch ⌊Georg Schultze⌋ laut koninglichs decrets und mandaten von ihnen volkomen furderen, / darzu wir im auch koninglich mandata hernacher aufbringen wollenn. / Die specerei aber, welche aus den ungeteilten guttern ist genomen, / wirdt in nicht mehr, den dashalbe teil davon komen zu bezalenn, in welchen obangeczeigtenn artickelen allen / wir ferner , wen des ⌊radts zu Thornn⌋ spruch an uns komen wirdt, / uns neben euch beradtenn, / und der sachen gelegenheit am besten werden kunnen nachsetzenn, / die ihr euch unsernt halbenn mit fleisiger furderung wollet lassen bovelenn sein. / Gotlichenn genaden bovelenn.