Wir habnn ⌊⌋ in der sachnn der branttmaur uff eins ⌊ersamenn roths⌋ ⌊⌋ / und beide copey hie eingeslossenn, / noch den du dich wirst wissenn zu richten. / Was die erbare fraw ⌊Scheffkin⌋, unsre gelibte svegerin, angeth / von wegen der vorschreibung uber die gotlandsche fhere[1] und ⌊Ohre⌋, / wirst ir sagen, / sie sich nicht bekomre, / ob schon umb die copeien von den ⌊erbenn⌋ an koninglichen hoff geschickt ist, / darann / unsers achtens / wenig gelegen. / Wir halten solche vorschreibung so stark und feste, / weil den ⌊erbenn⌋ mit koninglichen spruche zuvor ein stilsweigenn gelegt, / wan sie ouch die erbschriffte werden habnn, / nichts da mit mugen ausrichten, / der wegen unnotig an koninglichen hoff zuschicken, / copeien zu bittnn Aus den canczleien wirt nymantn gewhereret etc. Ist das die ⌊erbenn⌋ was werden wollen vornemenn, / so mussen doch die houptbrive hervor, / die unser ⌊svegerin⌋ wol werden hanthabenn, / die wir ouch, so vil in unseremm vormugen ist, / nicht wollenn vorlossenn. / Die wirstu ouch mit deiner ⌊hausfrawenn⌋, ouch unser liebe svegerin, von unsernn wegen freuntlich grussenn. / Du wirst ⌊Absolon Reymans⌋ wird fragen, / ob er imonts wisse, mit dem wir im schreibenn mochten, / das im unser briff gewiss zukueme. / Heruff schreib uns mit den ersten antwurt. Gutlichnn gnaden befolenn.