Ess hatt uns unser cantzler aus ewrem schreibenn an in borichtet / des unbillichenn vornemens, / so die erbnamen seliger ⌊Grabriel Kulken⌋ ⌊hausfrawenn⌋ / widder in geubet, / die erbschaft zu unrechten zeiten gefurdert, / und ihn an seinenn ehren vorletzt und geredt habenn, woran wir den nicht geringen misfallenn tragen, / das solcher geubter mutwil von euch ungestraft bliben, / sunder gedochte erbnamen darin umer fortfharnn lasset. Czudem haben wir auch genugsam eingenomen, / wie die teilung bass auf sein haus, darin ehr wonet, durch ⌊Gabriel Kulcken⌋ ist vorgestelt, / das sich den die erbnamen noch ihrem gefallen widder alle recht zusetzen und taxirenn understand[en], / und sich an dem, was von euch daruber erkant, / und wie das hauss ist geschatzet worden, nicht wollen genugen lassen. Derwegen bostetigenn wir und teilen kunftig ewer erkentnus / und wollen, das angezeigtes haus nicht hocher angeschlagen werde noch taxirt, / den wie ess von euch, / nemlich vor vierhundert marken, geschen ist, / und bovelen euch hiemit daruber also gehalten . Wo auch ferner die erbnamen sich mit gedochten ⌊Gabriel⌋ sunlich nicht wurden vortragen wellenn, ader aber erkeine andere irrung ihren von beidten teilen vorfille, / innen ernennen wir den wundte tag des zukomenden mondts Ianuarii, welchs sein wirdt der negst 1548-01-09⌊montag noch der Heiligen Drei Koninge tage1548-01-09⌋, alhie vor uns zu erscheinen , / do wir alsdan die sache wollen rechtlich vornemen, und unser erkentnus daruber erghen, / und den mutwillen nicht ungestraffet lassen, / welchs ihr also aus unserm bovelich beidten teilen werdet anzeigenn. Daran geschiht von euch unserer ernsten meinung ein genugen.