Dyser(r) unser underthann, / pringer ditz, ⌊Georg(?) Lemmckenn⌋, / hat uns klagende zuvornhemenn(n) gebenn, / wy vor etlichenn, lang vergangen iharenn eynner mit nhamen ⌊Hans Strawbing⌋, E(wer) Er(barkei)t mitburger gewest, / thotlich yst abgangen, / und nachmals sein nachgelassen ⌊eheweyb⌋ dyser unser underthann noch christlicher einsatzung und ordnung zu eynnem ehegatthenn uberkomen, / und des vorstorbenen als seynnes vorfharnn(n) kinder, ein ⌊knab⌋ und ⌊meydlein⌋, / wy er antzeygt, / auss den guthernn und hawse, / so vyl ihn zustandig, / rechtlich geweyst und volgen lassenn, / im haus auch biss inss zende ihar gewonet, / und in dy dreyhundert marck dorein vorbawet und gebessert. / Und noch absterbung der ⌊kinder⌋ ⌊mutter⌋ / hat er das haus vorkaufft, / und etwan tewer, dan er es von den kindern bekomen, / gegeben. / Nhun wyl der ⌊son⌋, / als der, der negst zum kauff ist, / dass angetzeyt hawss selbst behalden, / und im nicht mher, / dan wy er es zuvorn von ihm und seyner(r) ⌊swester⌋ bekomen, / betzalenn, / und was er darein vorbawt hat nichts erstathenn(n), / uns derhalben umb vorschrifft an E(wer) Er(barkei)t demuetiglich gebethenn, / die wir ihm uff sein byllich forderung nicht haben wyssen abtzuschlagen. / Und yst unser freuntlich synnen und byt, E(wer) Er(barkei)t wol ihm in dem, / und inn allem worzu er recht hat, behulfflich von unsern wegenn(n) erscheynnen(n), / uff dass er in weytterer unkost nicht vorthew(?)fft wurde. / Dass APG 300, 53, 267, p. 60 sein wir umb E(wer) Er(barkei)t, dy wir Got in sein gnad befelhen, in gleichen und mherern(n) fhal zu beschulden geneygt. /