Denn ersamen, nhamhafftigen herrn ⌊burgemeyster und radtmanne der koniglichen stadt Dantzke⌋, unsern besondern, guthennn freundenn.
Unsernn freuntlichen grus und alles guthen zuvorann. / Ersame, nhamhafftige hern, besonder guthe freunde. /
Dyserr unser underthann, / pringer ditz, ⌊Georg Lemmckenn⌋, / hat uns klagende zuvornhemennn gebenn, / wy vor etlichenn, lang vergangen iharenn eynner mit nhamen ⌊Hans Strawbing⌋, Ewer Erbarkeit mitburger gewest, / thotlich yst abgangen, / und nachmals sein nachgelassen ⌊eheweyb⌋ dyser unser underthann noch christlicher einsatzung und ordnung zu eynnem ehegatthenn uberkomen, / und des vorstorbenen als seynnes vorfharnnn kinder, ein ⌊knab⌋ und ⌊meydlein⌋, / wy er antzeygt, / auss den guthernn und hawse, / so vyl ihn zustandig, / rechtlich geweyst und volgen lassenn, / im haus auch biss inss zende ihar gewonet, / und in dy dreyhundert marck dorein vorbawet und gebessert. / Und noch absterbung der ⌊kinder⌋ ⌊mutter⌋ / hat er das haus vorkaufft, / und etwan tewer, dan er es von den kindern bekomen, / gegeben. / Nhun wyl der ⌊son⌋, / als der, der negst zum kauff ist, / dass angetzeyt hawss selbst behalden, / und im nicht mher, / dan wy er es zuvorn von ihm und seynerr ⌊swester⌋ bekomen, / betzalenn, / und was er darein vorbawt hat nichts erstathennn, / uns derhalben umb vorschrifft an Ewer Erbarkeit demuetiglich gebethenn, / die wir ihm uff sein byllich forderung nicht haben wyssen abtzuschlagen. / Und yst unser freuntlich synnen und byt, Ewer Erbarkeit wol ihm in dem, / und inn allem worzu er recht hat, behulfflich von unsern wegennn erscheynnenn, / uff dass er in weytterer unkost nicht vorthewfft wurde. / Dass sein wir umb Ewer Erbarkeit, dy wir Got in sein gnad befelhen, in gleichen und mherernn fhal zu beschulden geneygt. /