Wir haben Ewer Erbarkeit ⌊⌋, des copei hiebei leit, erhalten, dorinne wir nicht zu ⌊Ermelandt⌋, sondern zu ⌊Pomezan⌋ bischoff werden geschrieben, doneben auch sich Ewer Erbarkeit understehen uns unsern pauern ⌊Albrecht Nitzschman⌋ aus unserm dorffe ⌊Glottaw⌋ und nicht von der ⌊Gutstadt⌋ vorzuhalden, / derwegen, das in unsers seligen negsten ⌊vorfarn⌋ scheffer under seinem siegel het frey gegeben, welchs er keine macht gehabt, wir uns auch dorzu nicht bekennen, das wirs im hetten befolhen in seinem nahmen und sigel ymant frei zulassen, dieweil, Got hab lob, wir kantzler und siegel haben, domit solche unsere eigene pauern von uns frey wer[d]en. Weiter, wie uns nicht fast freuntlich Ewer Erbarkeit beschulden, wie wir gedachtem unserm ⌊pauern⌋ sein saltz solten haben lassen nehmen, das ist nach lautt unser landtsordnung in unserm ⌊dorff⌋ gescheen, widder die er solch saltz hat umbgefurt. Es haben sich auch Ewer Erbarkeit von unsers ⌊pauern⌋ wegen, der unser ist und nicht Ewer Erbarkeit burger, sich nicht zubeklagen mit dem, wies zu seiner zeitt wil werden wissen zufinden. Und nimet uns wunder, das sich Ewer Erbarkeit, der wir lieb und ffordernisse nicht in schlechten sachen gethan, zu uns der gestalt thun nottigen. / Wir haltens aber dorn[och], Ewer Erbarkeit werden uns widder unsern willen unsern ⌊pauern⌋ nicht stracks vorhalten, welchs wir uff derselbten schreiben Ewer Erbarkeit guter weis zur antwort nicht haben mugen unangezeigt lassen.