Denn ersamenn unnd namhafftigenn hern ⌊burgermeister unnd rathmann der koniglichen stadt Danntzig⌋, unnsernn besundern, gutten freundenn
Unnseren freuntlichenn grus unnd alles gutts zuvorann. Ersame, namhafftige herrenn, besundere, gutte freunde. /
Wie unns Ewer Erbarkeit vonn wegenn des grosmechtigen, inn Gott vorstorbenenn herrn ⌊pomerellischenn woywoden⌋ ⌊⌋, / hab wyr des zuvor vonn dem hochwirdigenn hernn ⌊bischof zu Colmensehe⌋ / und von dem grossmechtigen herrn ⌊marienburgischen woywodenn⌋, / daneben auch was den edlenn, wolgebornen hern ⌊dantzgker castellan⌋ angehet, / ⌊⌋ erhaltenn, / darauff wyr noch anzeigung der ⌊hernn rethe⌋ bitte, / durch denn edlenn etwan hern ⌊Nibschitz⌋ / an ⌊konigliche maiestet⌋, unsernn allergnedigsten herren, gethann, / ein brief an ihre maiestet habenn lassen aussetzenn / und den underschriebenn seiner lieb zu Colmensehe, / andernn hern auch zw underschreibenn / und mit des letzsten siegel zuschlissenn, / durch Ewer Erbarkeit bothenn zugeschickt, / damit der durch gemeltenn herren marienburgschenn woiwoden oder Ewer Erbarkeit an koniglichen hoff mit den ersten [wu]rd gefertigt. / Das uns aber Ewer Erbarkeit so lange in unsers unmundigen ⌊ohems⌋ sachenn an worten gehalten / und koniglichen mandatenn zw wider / appellationn von keinem spruch oder sententz, / wie recht unnd gebreuchlich, / damit die offentliche gunst ghen das part, / das zw appellirnn kein fueg gehabt, / gespurt, / zugelassenn, / lasse wyr geschehen. / Wyr hetten uns aber, / wiewol uns solcher anschlag verfiel, / des uf Ewer Erbarkeit mannichfeldig zuschreibenn / nicht vorsehenn. / Gotlichenn gnaden befolhenn.