Dem hochwirdigenn in Goth Fursten u[nd] [Herrn], [herren] ⌊[Ioanni] [von] [Gotes] [genaden] des loblichen stichts zcu Ermelandth bisschove⌋ etc., unserem genedigen herre
Hochwirdiger in Goth Furst, Genediger Herre.
Unser bereitwillige und gantz unvordrossene dienste / seint Ewer Hochwirdigste Gnaden alleczeit bevoran entpholen. /
Genediger Herre. /
Ewer Hochwirdigste Gnaden ⌊⌋ / meldende / von der botschaft / zo im namen / diesen gantzen landes erstlich / an die ⌊junge⌋ / und folgende an die ⌊alte konigliche maiestet⌋ verordent / und doch in einen vorzcugk gefallen etc. / haben wir entphangen / und doraus Ewer Hochwirdigste Gnaden zcugetane furderliche mehnunge / und bogier, / als das sie den vortgangk / derselbigen beszendunge / mit den ersten zcu bescheende / gerne sege etc. wol eingenommen. / Welchs wir auch allenthalben / unserm forigen schreiben noch aprobiren / und es nuh dovor halten wollen, / das deme also gescheen werde. / In verhoffen / es werde sich unser ⌊genediger herr von Culmensehe⌋ / hierinne in anmerckunge des, / das dem lande doran gross notigk gelegen nichten lossen hinderen. / So wissen wir auch, das der herre ⌊marienburgische woywode⌋ zcur sachen nuh allenthalben gewilliget / im fall aber do es yo ethwo bey dem ⌊herrn von Culmenseh⌋ / ader sunst jemanden noch haften wurde. / Bitten wir Ewer Hochwirdigste Gnade gantz dinstlich / sie wolle / nicht unterlossen / ihr gewogenes gemut / und anregunge ferner / und zo weide der sachen anzuwendende / bis das dis thuent allenthalben zcu seynem notigem effect / ane lengern anstanterhalten moge werden. / Aber, Genediger Herre, / dweile nuh der gestrenge und erentfeste her ⌊Johan von Werden⌋ etc. der mitte / in die bewuste botschaft geczelet / auch in der creditief des landes / benant ist / und aber seine erbarkeit in vorgangen tagen / (dweile die gemeyne besendunge in vorweilunge gedigen) an die ⌊junge konigliche maiestet⌋ in unser ⌊stadt⌋ geschefften / geczogen / und nuh (dovor es zcu achten) auf dem rucken zcoger ist / derhalben dan zcu besorgen, / das seine erbarkeit schwer sein werd[en]. Sich widder / neben den andern verordenten hern szendeboten widderummbe noch der wille zcubegeben. Hierummb und domit dennoch / hierein kein mangel ader fehl der persone halben, / zo die stadt representiren soll / fallen thett. / Seint wir in oinne ... / bedocht / in die stelle / des vilgemelten hern ⌊Johan von Werden⌋ / den ersamen hern ⌊Jurgen Gÿsen⌋ / unsers rats frundt / zcu vorordenen / und mit den ersten abzcufertigen. / Welche permutation / sampt der ursachen desselbigenn wir auch mit eyner sunderlichen creditiven an die ⌊junge konigliche maiestet⌋ aufs formelichste / excusiren / beleyten / und vorschreiben wollen. / Auf das yo die sache / keinen hinder haben / besunder iren gewissen und gentzlichen vortgang / in dem namen Gottes / moge gewynnen. /
Dortzu wir diesem gutten ⌊lande⌋ / und botschaftern desselbigen Gotes genade / und gelucklichen ausgangk wunschen wollen / und thun hiermit Ewer Hochwirdigste Gnade Gote / in langweriger gesuntheit und stetter wolfaert / mit fleis bevehlen. /
Geben ⌊Dantzigk⌋, am XXVIII Augusti / anno etc. XLVI.
Ewer Hochwirdigste Gnade dinstwillige ⌊burgermeister und ratmanen der stadt Dantczigk⌋
Postscript:
Gennediger Herr. /
Wier seindt im zcweiffel hafftigenn bekommernus dweill nu die herrenn durch diese bewuste besendunge faste aus dem lande zcihenn. / Dorczu auch eczliche der heim bleibenden villeichte mith schwarheit beladenn. / Ab auch dennoch der kunfftige ⌊landttag⌋ 1546-09-29⌊Michaelis1546-09-29⌋ gehalten werdenn möge ader nicht. / Was derwegen Ewer Hochwirdigste Gnade hierinne absehenn und erfinden möge. Bittenn wir des auffs ersten als Ewer Hochwirdigste Gnade gelegenn sein wirth einen bescheidt zcuerhaltenn. /
Datum ut in literis.