Letter #5005
Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach to Ioannes DANTISCUSKönigsberg (Królewiec), 1540-08-13
received Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1540-08-16 Manuscript sources:
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Dem erwirdigenn unnserm besondernn liebenn freunt hidden by binding⌈[t]t hidden by binding⌉ unnd nachparnn herrenn Johansen bischoffenn zu Erm hidden by binding⌈[m]m hidden by binding⌉landt hidden by binding⌈[t]t hidden by binding⌉
Unnsere freuntlich dinnst zuvornn. /
Erwirdiger inn Gott besonder lieber freundt unnd nachpar.
Wir habenn E(uer) L(ieb) vorbitlich schreibenn, / so dieselb vor denn erbarnn unsernn lieben getreuenn Gabrielenn Jagenreuther auff E(uer) L(ieb) underthanns des erbarnn unsers liebenn besondernn ghilip patrittenn anregenn / ahnn uns geschriebenn / empfangenn / unnd daraus welcher massenn unns E(uer) L(ieb) das wir ihnenn mit unserm vehlichenn(?) gleidt vorsehenn wolten bithen thun verstandenn. / Nhun ist nicht ahne das die that nicht vast kostlich wolthenn auch ihme dem Jagenreuther unserm underthan woll gonnenn, / das ehr sich inn dem basser vorgesehenn unnd sich ihnn solche unsicherheit selbst nicht gesetzt. /
Dieweil es aber nhu geschehenn / mus, wir es dem almechtigenn bevholenn sein lassenn. / Donebenn haben E(uer) L(ieb) als das hochvorstendige zubedenckenn, / das uns unsernn vonn Gott vorliehenenn furstlichenn ampt nach nit anders geburenn wil, / dan denn armen so wol als den reichenn ihn gleichem schutz unnd schirm zuhaltenn. / Derwegenn konnenn E(uer) L(ieb) bey sich selbst erachtenn, / auch aus der gelegenheit des fhals vermerckenn, / das wir derselbenn bith auff dismhal (wiewol wir sonstenn E(uer) L(ieb) ihnn allenn zimlichenn gernn wilfarenn) gentzlichenn stadt gebenn nicht khonnenn. / Nichts weniger aber seint wir gleichwol auff E(uer) L(ieb) anlangenn gewilt / unns nach gelegenheit gegen dem gedachtenn Jagenreuther umb E(uer) L(ieb) vorbith willenn dermassenn zuerzeigenn, / darab E(uer) L(ieb) ehr unnd die seinenn / zusvurenn(?), / das denselben bithenn / nicht wenig sunder vil bey unns stadt habenn, / freuntlich unnd nachparlich bittende, / das wir derselben auff dismhal nit gewilfart bei sich / angesehen die schwere der sachenn / entschuldigt nhemen wolle. / Dann warnn wir E(uer) L(ieb) vil nachparlichs willens zuerzaigenn wissenn / seint wir geneigt / unnd habenn auch E(uer) L(ieb) (die wir hiemit dem almechtigenn inn seinenn schutz bevhelenn) dis auff ihr schreibenn nicht vorhaltenn wollenn. /
Dat(um) Konnigspergk, denn 13 Augusti anno 1540.
Vonn Gots gnadenn Albrecht marggraff zu Brandenburgk, ihnn Preussen, zu Stetin, Pomernn, der Cassubenn unnd Wenden herzog, burggraff zu Nurmbergk / unnd furst zu Rugenn.