Dem durchlauchten, hochgebornen fursten unnd herren, hern ⌊Albrechten⌋, von Gots gnaden marggraff zu ⌊Brandenburg⌋, / in ⌊Preussen⌋, / zu ⌊Stetin⌋, / ⌊Pomern⌋, / der ⌊Cassuben⌋ und ⌊Wenden⌋ hertzogk, / burggraff zu ⌊Normberg⌋ und furst zu ⌊Rugen⌋, / unserm hochgunstigen, lieben herren unnd freunde /
Durchlauchter, hochgeborner furst, hochgunstiger, lieber her und freundt. / Unsere freuntliche und vleis willige dienste zuvoran. /
Es haben Ewer Furstlichen Durchlaucht vorschinner zeitt ire underthane und liebe getreuen, / die erbarn und vhesten / ⌊Daniel und Jorgen Kolbitz⌋ gebrudere, / vorbitlich an uns ⌊⌋, / das wir inen zu der schuld, / so sie von auch dem erbarn, vhesten, unserm lieben getreuen ⌊Cristoffen von Wantkaw⌋ zuhaben vormeinten, / der gerechtigheit nach / vorhulflich sein wolten. / Woruff wir der billigheit / und Ewer Furstlichen Durchlaucht zu freuntlichem gefallen / sie von beiden teilen, / weil uns des einen parts, / als ⌊Cristoffen von Wantkaw⌋, / volge zur gute, / der keine sunliche handlung hat dulden ader vortragen mugen, / entstanden, / dor zu dan niemants von rechts / gedrungen mag werden, / zu rechte an geburliche ortte gewiesen, / aldo sie auch uff ernenten rechtstag allerseits erschinnen, / aber ⌊die von Kolbitz⌋ sich stracks in kein rechtlichen austrag haben einlassen wollen, / derwegen auch alle sache unvorglichen und unentscheiden schwebend vorblieben, / und uber jares frist von gedachten clegern kein weiter forderung vorgenommen, / wie sie auch villeicht mit bestandt nicht zuthun gewust. /
Derhalben uns bemelter ⌊von Wantkaw⌋ itzo undertheniglichen angelangt, / weil er vortraute, das im auch rechtliche zuspruche zu gnanten ⌊Daniel und Jorgen Kolbitz⌋ geburen solten, / das wir in kegen Ewer Furstliche Durchlaucht gnediglich vorbitten und vorschreiben wolten, / welchs wir im, / dem wir in sonderheit gewogen, / nicht haben wissen abzuschlagen, / freuntlichen bittende, Ewer Furstliche Durchlaucht wolde gleicherweise, / wie wir uf derselben schreiben, / den iren, / so sie zu was befugt, / gerne gethan, / unsern underthan, / dor zu er fug und recht hat, kommen und gelangen lassen.
Das sein wir in grosserm und vil meherm umb Ewer Furstliche Durchlaucht, / die wir gotlichen gnaden bevelhen, / zuvorschulden erbottig unnd gantz gewilligt. /