Es hat uns der edel ernvhest unser lieber getreuer und schwager ⌊Johan Glaubitz⌋ heuptman uff ⌊Seheburg⌋ Ewer Furstlichen Durchlaucht schreiben an in / ⌊⌋ / neben der supplicacion dorein geschlossen. /
Und hetten uns vorsehen, / das in solchem falh Ewer Furstliche Durchlaucht nicht so hart mit unserm ⌊heuptman⌋, / sondern mit uns schriftlich hett solt handeln, / dieweil wir an Ewer Furstlichen Durchlaucht amptleute, / so sich dergestalt was thet zutragen, / mit dergleichen schreiben uns enthalten / und solchs an Ewer Furstliche Durchlaucht wie billich stellen. / Wan wir irkeinem Ewer Furstlichen Durchlaucht amptman zulegten, / das er yemants von den unsern in betriegliche behaftung het genommen, / wurd uns zu gut nicht gehalten. / Es hat aber unser ⌊heuptman uff Seheburg⌋ sich des nicht gebraucht, / sondern alles rechtlich vorgenommen, / und do derselbe Ewer Furstlichen Durchlaucht underthan von Schippenpeil von sich selbst gen ⌊Seheburg⌋ kommen, / dohin in kein betrug gefurt, / und von dem gerechtfertigten bezichtigt, / das er die entwante liske mit dem gelde / in seinem haus behalten / und umb sein handell wissenschaft gehabt hette etc. und er sich des nicht vorantworten nach ausfuren mugen, / hat sichs nicht anders fugen wollen zu rechte, / dan das mit dem becker, / was die recht vormugen, wurd gethan. / Und ist, wie Ewer Furstliche Durchlaucht weis, unnottig, / das yn peinlichen und gleichmessigen sachen der beclagte, do er gesessen, angeclagt werde. / Es hat auch Ewer Furstliche Durchlaucht doraus zuermessen, / weil der becker / dem gerechtfertigten unbesehens ein pferd vorkaufft, / das geld dovor entpfangen, / das ein solcher loser knecht / solch gelt zugeben nicht vormochte, / woraus und andern ursachen, die Ewer Furstliche Durchlaucht aus eingelegter supplicacion unsers ⌊heuptmans⌋ an uns, / die sich im grunde der warheit, / wie wir wissen, / also halten, / hat zuvornehmen, / der becker offentlich des helens und stelens schuldig ist. / Nichts wenigers, so wir negst zu ⌊Seheburg⌋ in unserm haus gewest, / hab wir uff vilfeldig vorbitt / die scherff der rechte gehembt / vormeinende, hirin Ewer Furstlichen Durchlaucht ein wolgefallen zuthun, / und barmhertzigkeit dem becker mitzuteilen bevolhen, / bei also, das der becker urfrid und vorgewissung, / wie gewonlich, / theite und bestelte. / Nu aber solchs wirt abgeschlagen / und recht vor gnade gehen soll, / wollen wir dem recht seinen gang nicht vorhindern. /
Welchs alles wir Ewer Furstlichen Durchlaucht uff ir schreiben, / das billich an uns solt gestellet sein / und nicht so heftigk aus der cantzlei an unsernn ⌊heuptman⌋ ausgangen, / freuntlicher nachbarlicher weis nicht haben mugen vorhalten, / widderumb von Ewer Furstlichen Durchlaucht hirauff antwort gewartende, / der gunst wir uns bevelhen. /