Unnd mögen wir Ewer furstlichen Durchlaucht aus boweglichem bodencken numehr nicht vorenthalten, / wie wir nicht ohne besondern verdrus von unseren unterthanen vernommen, / wir auch zcun teill augescheinlich angesehen, / mit wes unrechtmessigem furnehmen und frewel sich Ewer furstliche Durchlaucht unterthan ⌊Bartell Sack⌋ zu ⌊Burchartsdorff⌋ unterstanden / einen newen baw / nicht alleine widder die gemeine rechtsverordenunge, / besondern der ⌊Crone zu Polen⌋ / und dieser lande zu ⌊Preussen⌋ konigliche satzunge auf der ⌊Passerien⌋, einen gemeinen, schiffreichen grentzflusse, antzulegen / und bis in unsere anstossende herschaft und gebieter zustrecken, unnd ob wir woll in vorwichenem winter einen teill desselben bawes so ferne ehr in unsere gebieter gerucket / aus unser vorfarn exempell und dem gemeinen recht in demselben orte und in gleichem furnehmen verstimpfeln haben lassen / der meynunge, / es solte gedachter ⌊Sack⌋ durch diese vorwarnunge sich ferner solches unbefugten furhabens enthalten / und den obberurten rechten, / denen ehr neben allen königlichen unterthanen itziger zeit unterlegen, / bekwenett und gemehsistt haben, / wie wir denn daneben auch dies verhoffet, / es solte Ewer furstliche Durchlaucht denselben ihren ⌊unterthanen⌋ desto mehr und billiger von dergleichen wercke zurucke gehalten haben, / das dieselbe den gemeinen rechten in solchen fliessern auch kegen andere und jungst kegen uns unser ⌊wirdiges capittell⌋ wegen des Plautzkerfliesses, / welches kegen dem ⌊Passarien⌋ schiffreichen flus / ein rivir zurechnen, / begeret nachtzuleben. / Dieweill wir aber durch glaubhaffte kuntschafft gewissen boricht haben, / das derselbe ⌊Sack⌋ den angefangenen baw nicht allein nicht gestutzet, / besondern je lenger, je weiter in unsere herschafft und gebieter sich eindringt, / sich aber Ewer furstliche Durchlaucht dess unrechtmessige furnemen und mutwillige zunötigunge nicht lest angelegen sein, / konnen wir dasselbe ferner so woll zu verruttunge der gemeinen rechte, / als zu verschmelerunge unser regalien und vorfange unser nachkommen mit stillschweigen nicht voruber gehen lassen, / besondern seint bedacht es an die ⌊konigliche mayestet zu Polen⌋, unsern allergnedigsten hern, mit boschwer gelangen zulassen, / welcher sampt der gantzen ⌊Crone⌋ und diesen landen zu ⌊Preussen⌋ nicht minder als uns daran gelegen, / das desfals die gemeinen rechte / und zuförderst die reich[s] und dieser lande constitution in seinen kreften erhalten / und keiner an seinem rechten, / vielweniger die ⌊einwohner dieser la[n]de⌋ wegen jemands eigenen vorteils an der nutzunge der gemeinen, schiffreichen fliesser solten gehemmet und verkurtzet werden. Auff das aber Ewer furstliche Durchlaucht widder unsern solchen boschwer nicht billiger ursachen einwenden möchten, / das sie derwegen niemals von uns ersucht, / so haben wir nachparlicher verwantnus nach (: derer wir uns beiderseits, soviell ohn na[ch]teill unser regalien und schmertzlichen schaden unser unterthane[n] geschehen magk, / nur sehr gern befleissen / und durch die unser gen zuthuen befelen :) vor billigk und rathsam angesehen zum uberflusse dasselbe an Ewer furstliche Durchlaucht gelangen zu lassen, welichem nach wir denn gantz dienstliches fleisses thuen sinnen und bitten, / dieselbe aus reiffer erwegunge dieses unrechtmessigen wercks und frewelichen angestalten bawes / auff einem gemainen schifftragenden grentzflusse, / dadurch nicht allein alle rechte und dieses reichs und land[t] zu ⌊Preussen⌋ constitutiones mutwilliger weise zerruttet, / besonder[s] die ⌊einwohner⌋, so des wassers zu ihrer handtirunge gebrauche[n] mussen, / und bisdahero ungehindert genutzet haben, / an ihrer nahrunge verkurtzet und boschediget, / vielmehr dahin trachten wolle, / damit diese unrichtigkeit ins eheste abgeschaffet, / der ⌊Passarien⌋ flus in seinem vorigen gange gelassen, / und von allen obstaculis gefreiet und gereumet werde, / denn das hieraus umb eines menschen eigenen und, als wir vernehmen, geringen nutzes halben allerley weiterunge, / commission und unkosten erwachsen solten. / Wir zwar erkennen uns unser pflicht nach schuldig, / nicht allein als ein gliedt des ⌊königlichen rats⌋, / dergleichen gemeines unheill und unbefugtes nachteiliges furnehmen abtzuhalten / und uns dem rechten und königlichen constitutionibus zubequemen, / besondern auch unser kirchen ⌊Ermlanth⌋ regalien und freiheit gleicher gestalt, wie sie bey Ewer furstlichen Durchlaucht in Goth ruhenden vorfaren an uns unverbruchlich gekommen, / also auch ferner vor mennigliches eindrangk unseren verfaren zuverlassen, wellen uns aber beides teiles gentzlich vorsehen / Ewer furstlichen Durchlaucht dasselbe recht an ihren unterthanen billligen und pflegen werde, / welches sie von anderen thut förderen / und selbst vor billigk und rechtmessigk halten, / die wir götlichem schutz thuen entpfelen. /