Was ihr uns in sachenn czwuschen Thewes Schacht und die auftragung, / so von frawen ⌊Dorottea⌋, Ni seligenn ⌊Nickel Nitschen⌋ vorlassenen witwen, / ihrem l(?)iden und tochterman ⌊Thewes Schachten⌋ wegen ihres alters und blinden gesichts / gischen, / durch ewer ⌊⌋ zu undertheniglich zuvorschen gegeben, / haben wir genugsam eingenomen. / Und die weil wir [...][d]ie sache am neheren mal zu gerichte gewesen, / von da sie [a]n uns appellirt worden, / und die [...]art vor uns ersta[...]en seindte, haben wir on the margin⌈[...] hidden by binding⌈[...][...] hidden by binding⌉d hidden by binding⌈[d]d hidden by binding⌉ie sache am neheren mal zu gerichte gewesen, / von da sie a hidden by binding⌈[a]a hidden by binding⌉n uns appellirt worden, / und die [...] hidden by binding⌈[...][...] hidden by binding⌉art vor uns ersta[...] hidden by binding⌈[...][...] hidden by binding⌉en seindte, haben wir[...][d]ie sache am neheren mal zu gerichte gewesen, / von da sie [a]n uns appellirt worden, / und die [...]art vor uns ersta[...]en seindte, haben wir on the margin⌉ aus eingelegter copia der vorschreibung, welche aus unserm bovel ins gerichtbuch eingefurth, superinscribed in place of crossed-out geschen⌈geschen eingefurth, eingefurth, superinscribed in place of crossed-out geschen⌉ vornomen, / wie superinscribed⌈wiewie superinscribed⌉ wir uns auch des zum teil wol wissen zuernewnn, / das solchs anstragung(?) superinscribed⌈anstragung(?)anstragung(?) superinscribed⌉ dargestalt an uns bracht / und vorhandelt worden ist, / wissen wir den mit keinem fug widderzukomen, / sunderlich dieweil des unmu stain⌈[u]u stain⌉ndigen vormundt damals daran und daruber gewesen, / die auftragung angehort und nicht widdersprochenn, sunder darin bowilliget hat, / der unmundige auch nicht des vormugens gewesenn, / die vorstorbne belinde ⌊frawe,⌋ sein grosmutter, mit kost und anderer leiblicher notturft bass zu ihrem ende, / aufzuhaltenn wie ⌊Thewes Schacht⌋ auf sich genomen, / aufzuhaltenn. Derwegenn lassen wir ess bei vorigem unserem erkentnus und darauf gethenem bovelich bleibenn, / das wir hiemit neben der vorschreibung in, so dem gerichts buch hiruber ein pleibt, / bocreftigenn. Und bovelen euch solchs beidtenn teilen vorzulesen und on the margin⌈vorzulesen undvorzulesen und on the margin⌉ an zu zeigenn, / damit sie sich darnoch zuhalten habenn. Daran geschicht von euch unsere gefellige meinung. Dat(um) aus unserm s(chlos) ⌊H(eilsberg)⌋, den 25 Augusti M D XLVII. Nichts wenigers, / dieweil das appellirende teil sich loglich boclagt, / als solte ess darin lo durch solche auftragung loglich boswert sein, / den die fra vorstorbne ⌊fraw⌋ nicht so arm gewesen, / wie superinscribed in place of crossed-out als⌈als wie wie superinscribed in place of crossed-out als⌉ man sie bei uns angegebenn, / und das der unmundige auch ein armer knabe sein, / behalten wir uns noch vor, / wen wir, / wils Got, gesuntheit bei euch werden ankom(m)en, / solchs die sache allenthalbenn noch bass zuundersuchen lassenn, / damit keinem superinscribed in place of crossed-out n⌈nmm superinscribed in place of crossed-out n⌉ teil an seiner gerechtickeit vorkurtzung gesche, das ihr ihnen also aus unserm bovel werdet anzeigen und vorlesen, / damit sie sich dar superinscribed⌈rr superinscribed⌉noch zuhalten und haben. Und geschicht hiran von euch unsere gefellige meinung.