Was ihr uns in sachenn die auftragung, / so von frawen ⌊Dorottea⌋, seligenn ⌊Nickel Nitschen⌋ vorlassenen witwen, / ihrem tochterman ⌊Thewes Schachten⌋ wegen ihres alters und blinden gesichts / gischen, / durch ewer ⌊⌋ undertheniglich zuvorschen gegeben, / haben wir genugsam eingenomen. / Und die weil wir ...[d]ie sache am neheren mal zu gerichte gewesen, / von da sie [a]n uns appellirt worden, / und die ...art vor uns ersta...en seindte, haben wir aus eingelegter copia der vorschreibung, welche aus unserm bovel ins gerichtbuch eingefurth, vornomen, / wie wir uns auch des zum teil wol wissen zuernewnn, / das solchs anstragung dargestalt an uns bracht / und vorhandelt worden ist, / wissen wir den mit keinem fug widderzukomen, / sunderlich dieweil des unm[u]ndigen vormundt damals daran und daruber gewesen, / die auftragung angehort und nicht widdersprochenn, sunder darin bowilliget hat, / der unmundige auch nicht des vormugens gewesenn, / die vorstorbne belinde ⌊frawe,⌋ sein grosmutter, mit kost und anderer leiblicher notturft bass zu ihrem ende, / wie ⌊Thewes Schacht⌋ auf sich genomen, / aufzuhaltenn. Derwegenn lassen wir ess bei vorigem unserem erkentnus und darauf gethenem bovelich bleibenn, / das wir hiemit neben der vorschreibung , so dem gerichts buch hiruber ein pleibt, / bocreftigenn. Nichts wenigers, / dieweil das appellirende teil sich boclagt, / als solte ess durch solche auftragung loglich boswert sein, / den die vorstorbne ⌊fraw⌋ nicht so arm gewesen, / wie man sie bei uns angegebenn, / und das der unmundige auch ein armer knabe sei, / behalten wir uns noch vor, / wen wir, / wils Got, gesunth bei euch werden ankommen, / die sache allenthalbenn bass zuundersuchen , / damit keinem teil an seiner gerechtickeit vorkurtzung gesche, das ihr ihnen also aus unserm bovel werdet anzeigen und vorlesen, / damit sie sich darnoch zuhalten haben. Und geschicht hiran von euch unsere gefellige meinung.