» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
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Letter #3216

Ioannes DANTISCUS to [Georg von ELDITTEN?]
Heilsberg (Lidzbark Warmiński), 1547-09-18


Manuscript sources:
1rough draft in German, in secretary's hand, BCz, 1598, p. 260

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Ioannes etc.

Unser genade czuvorann.

Erbar, lieber getreuer.

Nachdem wir zuvor etzlich mol unser ernste mandat an alle unsere underthann, so uns mit dinsten vorhaft, / pferde und harnisch widder alle, und itzliche unsers bistumbs frunde czuhaltenn schuldig sein, / habenn ausghen und solches ein jedernn in sunderheit, / auch denen, so anderswo gesessen und gutter unter uns habenn, / durch dich lassen anzeigen, / darauf auch volgende vor czweien jharenn den dinstag noch erhebung des Heiligenn Creutzes ein gemein musterung gehaltenn, / also das wir nicht czweifelnn, / ein jeder werde sich noch solcher unserer bovelich halten, / und in fertiger rustung sitzenn. Dieweil aber aufs new von koninglicher majestet, unserm allergnedigsten hern, noch gelegenheit dieser ferlichen czeit allen stenden disses koniglichen orts / solche mandat dan boreidtschaft mit pferden und harnisch czuvorneuerenn, / und einem idernn, / das ehr noch pflicht seiner dinst damit fertig sei anzukundigen, / ist bovolenn wordenn, / des bovelichs wir auch eins vor kurtzen vorschinen tagen erhalten haben. /

Demnach bovelenn und wollen wir, / das du sunder seumen auf bokueme czeit und tag / alle unsere underthan ob genant / vom adel, freienn, / schultzenn, / so wol die, die in deinem bovelenem camerann(!)pt under uns, / als anderswo gesessenn seindt, und dennoch gutter under uns habenn, davon sie uns czudinen schuldig, / czusamen furdert und ihnen allen und ein jedern in sunderheit von unserenn wegen / bei voriger angesatzter straf, so in unseren mandaten ausgedruckt , / nemlich vorlirung ihrer gutter, / ernstlich gebittest, / das ein ider noch laut seines privilegii und hantvhestenn, wie ehr uns zudinen vorpflichtet, mit pferden, / harnisch und was sunst czu krigsrustung gehort, / wen ehr von uns wirdt aufczusein gefurdert werden, idere zeit fertig sei, / auch czu solcher rustung kein fremde ader gelige pferde und harnisch gebrauche. / Czudem wirstu auch auf alle fleisig... aufmerken habenn, / und ab imands befunden wurde, / der sich diesem und vorigen unseren ernsten bovelichen / nicht gemosz hilte, / und mit seiner rustung nicht fertig were uns densulbenn angebenn, / damit ihr von uns in angesatzte straffe genomen werde. / Hiran geschicht von dir unsere volkomne meinung.

Datum aus unserm slosse Heilsberg, den XVIII Septembris 1547.