Letter #5320
Ioannes DANTISCUS to Albrecht I von Hohenzollern-AnsbachHeilsberg (Lidzbark Warmiński), 1544-11-14
received 1544-11-22 Manuscript sources:
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Dem Durchlauchtigen Hochgebornen Furstenn und Herren, hern Albrechten, von Gottes gnaden marggraffen zu Brandenburg, / in Preussen, / zu Stettin, Pommern, / der Cassuben und Wenden hertzogen, / burggraffen zu Normberg / und fursten zu Rugenn, / unserm hochgunstigen lieben herren und freunde /
Durchlauchtiger Hochgeborner Furst, hochgunstiger lieber her und freund. /
Unsere freuntliche unnd vleiswillige dienste zuvoran. /
Nachdem Eurer Furstlichen Durchlaucht hochgunstige zuneigung / und freuntlicher nachbarlicher wille / uns nicht allein statlich bekant / sondern bei hoen standes personen / und menniglichen uns des anschew freuen und ruhmen dorffenn, / so werden wir auch der ursach / so vil dester eher bewogen, / den jenigen / so wir sonderlich mit wolthatten gneigt / in iren muglichen sachen / mit unser vorbitlichen schrifft gegen Eure Furstliche Durchlaucht forderlich zu erscheinen. /
Dorumb dieweil wir von wegen des erhaftigen Dignatius Kopzaw bericht / das er vorlauffner zeit nach absterben beider seiner eltern gotseligen, / uff Eurer Furstlichen Durchlaucht landtvogts auf Samlandt / bevelhen, / neben seinen zweien brudern, / sich seins angefallenen veterlichen erbes, / Kopzaw gnant, / in derselben Eurer Furstlichen Durchlaucht Bobetishen Cammerampt gelegen, / und desselben guts wirderung halben, / wie das ein bruder dem andern gonnen und uflassen wolte, / vorgleicht / und entscheiden / und nach demselben dorauf bei gedachtem landtvogt bitlichen, gesucht / das er nach landleuftigem gebrauch colmischen rechtens, / auch nach bitt und beger seiner eltern, / so sie in irer hinnefart und todbeth gethan, / den jungsten bruder zum besitz und gebrauch derselben guter wolt kommen lassen. / Worauf gedachter landtvogt im geantwort, / er konte ane Eurer Furstlichen Durchlaucht vorwissen / hirin nichts schaffen noch thun / etc. Sondern het im hernachmals durch seinen kommerer anzeigen lassen / das ehr, / der gnante Dignatz, als der eldeste seine veterliche guter obgedacht selbst beziehen solte. / Weil er aber von jugent auf / sich solcher hantirung und ackerbaues nicht geflissen, / auch der haushaltung und was dorzu gehorigk / gantz unerfaren und unwissendt, / wolt im sehr schwer fallen / nu allererst sich des zu undernemen / und dovon er nicht bewust hette / zu gebrauchen. / Zu dem das er auch ane der seiner eltern letzten willen und beger / gerne gnug thuen und nachkommen, / und dem nach / seinen jungsten bruder, / wie berurt, / in den gutern wissen wolte etc.
Derhalben, dieweil wir vilgnanten Dignatz, / als dem der den unsern ein zeit lang wol und treulich gedient, / nicht wenig mit gunsten gewogen, / hab wir nicht mugen nachlassen / inen in obbemelter sache an Eure Furstliche Durchlaucht zu vorschreiben. / Ist derwegen an Eure Furstliche Durchlaucht unser gantz freuntlich und vleissig bitten, / Eure Furstliche Durchlaucht wolten angesehen diese unsere vorschrifft / und aus erzolten ursachen / gedachten Dignatz zur possession und bewonung gemelter gutter / gnediglich nicht dringen nach nottigen lassen, / besondern seinem rechtmessigen bitten nach / dem jungsten bruder / den zutritt zu solchen gutern vorgonnen und gestatten. / Ine den Dignatz aber, / weil nicht mehr als der bruder einer, / sich fuglich auf vilberurtem gutt erhalten mag, / der Eurer Furstlichen Durchlaucht / die schuldige dienst und pflicht, / wie sich das geburt zur gnuge leiste, / wie sie dan dieselben bisher alwegen gehorsamlichen geleistet, / und er sonst ein frei, / in freien colmischen gutern geborn, / dieser und dergleichen anforderung Eurer Furstlichen Durchlaucht landtvogt aus gnaden erledigen und loszelen / und im des, / uff diese unsere vorschrift, / under Eurer Furstlichen Durchlaucht brieff und siegell / ein beweis gnediglich mitteilen lassen. /
Das wollen wir umb Eure Furstliche Durchlaucht, der gunst wir uns bevelhen, / in gleichem falh und mehrerm / auch mit allem muglichem vleis zuvordienen alweg willigk und gevliessen befunden werden. /
Datum Heilsberg, den XIIII Novembris MDXLIIII. /
Ioannes von Gottes gnaden bischoff zu Ermlanndt / qui supra manu propria subscripsit