» CORPUS of Ioannes Dantiscus' Texts & Correspondence
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Letter #6319

Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach to Ioannes DANTISCUS
Königsberg (Królewiec), 1533-05-15
            received 1533-05-20

Manuscript sources:
1fair copy in German, in secretary's hand, author's signature, BCz, 1606, p. 149-154

 

Text & apparatus & commentaryPlain textText & commentaryText & apparatus

 

Dem erwirdigenn inn Got unnsserm besonndernn liebenn freundtt, / herrenn Johannssenn, / bischoven / zw Colmansche

Unnsser freuntlich dinst zuvor.

Erwirdiger inn Gott besonnder lieber freundtt. /

Wir habenn Euer Lieb schreibenn beÿ unnsserm bottenn, / uff derselben schlos Lobaw, / des XXVIII Aprilis gegebenn, / am VII tag Maii empfangen unnd desselbigen inhaltts nach der leng gantz freuntlicher meÿnunng verlesen. / Und nachdem Euer Lieb berueren, das uns dieselb / etlich brieff von her Nibschitz, / auch was Euer Lieb newes vonn Wien / zw kommen zwgeferttigt hab, / sein uns solliche schriefftten / durch den muntzverwaltter unsser furstlichen muntz zw Konigsperk behendigtt. / Thun uns desselbigen gegenn Euer Lieb gantz freuntlich bedanckenn. /

Dieweill aber Euer Lieb der ehe stieffttung halbenn, / wie vorig unsser schreiben vormag, / weitter anczeigung thutt, / das Euer Lieb zuvorn ehe dieselb unsser schreiben bekommen, / kain wissenschafft davon gehabtt, / und sonderlich dieweill unsser schreiben an Zacharias Leheman vermag, / das sich ander leutt unssern ordnungen und recessen zwentgegen / in diesen handell gedóchtten einczwlossen. / Derhalben Euer Lieb nichtt anders verstehn tetten, / das wir gegen Euer Lieb des fals ain arkwon schópfftten. / Nhun sollen uns Euer Lieb inn warheit glawben, / das wir vor der zeitt kain wissens gehabtt, / das Euer Lieb sollicher freuntschafftt zwgetane. / Allein, / was wir aus Zacharias Lehemans / letzttens schreiben berichtt, / des wir fur war mer dan hochlich erfraidtt, / dieser zuvorsichtt, / das sich Euer Lieb uff unsserr both sonder zweiffell aller gebuer, / damit unsser bÿth statt gewinne, / freuntlich werden ertzeigenn. / Nhu ist sollichs ye nichtt uff Euer Lieb, dieweill wir zuvorn von sollicher freuntschafft nicht gewust, / die sich zuentgegen unssern recessen und ordnungen / inn diesen handell gedéchtten eintzwlossen / gemeint. / Sonder uff die vormundt und andere personen, / so demsel[ben] anhengig gedewtt / werden. / Welliche vill lieber ain andere person, / dan die jhenigen so wir furgeschlagen, an sollichen ortt wissen woltten. /

Wollen derhalben Euer Lieb gantz freuntlich gebetten haben, / dieselb wol[le] ÿe sollichs nichtt dafur haben und haltten als thetten wir ein arkwon in Euer Lieb setzen, / sonder wissen fur war / wor in uns Euer Lieb freuntlichen willenn und gefallen zuertzeigen wissen, / das Euer Lieb sollichs irem erbietten nach nicht wurdt mangeln lassen. Dar umb wir auch Euer Lieb dester freÿwilliger in dieser sach[e] bekommertt / und hiemitt abermals freuntlich biette[n], dieselb woll irem erbietten nach, / dits thun dermassen furdern, / damit unsserm furgenommen werk unnd willen, / wellichs wir fur gutt und cristlich achtten mochtt statt gegeben werden. /

Und damit wir Euer Lieb ir bekommernus auff lóssen, / dieweil sich dieselbig auch wie wir des gutt erfarenheitt haben, / uff die cantzleien was vorstehn, / und der negst gegebenn brieff / in dieser sach / zw Konigsperk / ausgangen, die zeitt wir doch zw Vischaussen gewesen, / derhalben den siegeln nichtt gentzlich zuvortrawen, / dieweill Euer Lieb ir betschier ring / abhendig kommen etc. Nhu wissen wir uns zuerinnern, das wir soll[en] vor etlichen tagen zuvorn ehe / wir nach Vischaussen ausserhalb unssers hofflagers, / mitt wenigem unser hoffgesindt vorruckt, / Euer Lieb zuschreiben bevohlenn. / In des ists unssers abwesens / unsserm bevelhen aller erste solliche schrifftt an Euer Lieb aus unsser w[isen]lichenn cantzlei zw Konig[s]perk ausgangen, den Euer Lieb gewis dafur haben unnd haltten sollen, / das wir solliche personen, / des ortts haben und wissen, / welliche irenn pflichtten nach / nichs anders schreiben werden / dann wes in diesen und andern sachen unser bevelch ist.

Doch so wollen wir hinfurtt unbeschwertt sein (so wir Euer Lieb in diesen ader andern sachen, / daran uns gelegen schreiben werden lassen, / wiewoll wir uns desfals / kaÿssern / und konigen, / welliche diesen gebrauch haltten nichtt gleich schetzigk achttenn). Dergleichen schrifftt / ader waran uns gelegen, / so wir bei der handt / zwundertzeichnen nicht underlassen. / Thun uns auch gegen Euer Lieb, die uns vill ehr / und allerley stende, freundtschafftt und dienstliche zuneÿgung gennen, / gantz freuntlich bedangken. / Wollen uns derhalben widerumb gegen Euer Lieb und andern stenden dermassen in freuntschafftt und allem guttenn ertzeigen und beweissen, / darob Euer Lieb und sie nichs anders / dan allen gutten freuntlichen willen spueren sollen. / Das haben wir Euer Lieb gantz freuntlich gutter meÿnung nichtt wollen bergen. / Dan Euer Lieb freuntlichen und gutten willen zuertzeigen, / sein wir zwthun begirig. / Bietten beschlieslich, Euer Lieb wollen sich den handell der ehestieffttung / halben / bevehlen sein lassen.

Datum Konigsperk, am XV Maii anno etc. XXXIII-ten.

Von Gottes genaden Albrechtt marggraff zw Brandeburk, / in Preussen, / zw Stettin, / Pomernn, / der Cassuben und Wenden / hertzogk, / burggraff zw Nueremberk und furst zw Ruegenn / manu propria subscripsit

Postscript:

Was die gebrechenn / unssere ampttlewt zw Osterrodtt und Riesenburk / belangendt sindt, / habenn wir von inen noch kain bericht eingenomen. / So wir aber des durch sie verstendiget, / und befinden, / das sie Euer Lieb ader den iren zuentgegen. / Wollenn wir uns der billikeitt / dermassen darin ertzeigen, / das Euer Lieb nichs anders / dan allen nachperlichenn gutten willen spueren sollen, / des vorsehenns Euer Lieb werden uns mit den iren des fals auch freuntlich und nachperlichen willen ertzeigen. Damit zw ÿeder zeitt, / so sich dergleichen gebrechen zuetragen wurden, / dieselbigen in gutter nachparlicher aÿnickeitt schliessen thetten. / Das haben wir Euer Lieb auch nicht wissen zwbergen etc.

Datum ut in litteris