Letter #6319
Albrecht I von Hohenzollern-Ansbach to Ioannes DANTISCUSKönigsberg (Królewiec), 1533-05-15
received 1533-05-20 Manuscript sources:
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Dem erwirdigenn inn Got unnsserm besonndernn liebenn freundtt, / herrenn Johannssenn, / bischoven / zw Colmansche
Unnsser freuntlich dinst zuvor.
Erwirdiger inn Gott besonnder lieber freundtt. /
Wir habenn E(uer) L(ieb) schreibenn beÿ unnsserm bottenn, / uff derselben schlos Lobaw, / des XXVIII Aprilis gegebenn, / am VII tag Maii empfangen unnd desselbigen inhaltts nach der leng gantz freuntlicher meÿnunng verlesen. / Und nachdem E(uer) L(ieb) berueren, das uns dieselb / etlich brieff von her Nibschitz, / auch was E(uer) L(ieb) newes vonn Wien / zw kommen zwgeferttigt hab, / sein uns solliche schriefftten / durch den muntzverwaltter unsser furstlichen muntz zw Konigsperk behendigtt. / Thun uns desselbigen gegenn E(uer) L(ieb) gantz freuntlich bedanckenn. /
Dieweill aber E(uer) L(ieb) der ehe stieffttung halbenn, / wie vorig unsser schreiben vormag, / weitter anczeigung thutt, / das E(uer) L(ieb) zuvorn ehe dieselb unsser schreiben bekommen, / kain wissenschafft davon gehabtt, / und sonderlich dieweill unsser schreiben an Zacharias Leheman vermag, / das sich ander leutt unssern ordnungen und recessen zwentgegen / in diesen handell gedóchtten einczwlossen. / Derhalben E(uer) L(ieb) nichtt anders verstehn tetten, / das wir gegen E(uer) L(ieb) des fals ain arkwon schópfftten. / Nhun sollen uns E(uer) L(ieb) inn warheit glawben, / das wir vor d(er) zeitt kain wissens gehabtt, / das E(uer) L(ieb) sollicher freuntschafftt zwgetane. / Allein, / was wir aus Zacharias Lehemans / letzttens schreiben berichtt, / des wir fur war mer dan hochlich erfraidtt, / dieser zuvorsichtt, / das sich E(uer) L(ieb) uff unsserr both sond(er) zweiffell aller gebuer, / damit unsser bÿth statt gewinne, / freuntlich werden ertzeigenn. / Nhu ist sollichs ye nichtt uff E(uer) L(ieb), dieweill wir BCz, 1606, p. 152 zuvorn von sollicher freuntschafft nicht gewust, / die sich(?) zuentgegen unssern recessen und ordnungen / inn diesen handell gedéchtten eintzwlossen / gemeint. / Sond(er) uff die vormundt und andere personen, / so demselben hidden by binding⌈[ben]ben hidden by binding⌉ anhengig gedewtt / werden. / Welliche vill lieber ain andere person, / dan die jhenigen so wir furgeschlagen, an sollich(en) ortt wissen woltten. /
Wollen derhalben E(uer) L(ieb) gantz freuntlich gebetten haben, / dieselb wolle hidden by binding⌈[le]le hidden by binding⌉ ÿe sollichs nichtt dafur haben und haltten als thetten wir ein arkwon in E(uer) L(ieb) setzen, / sonder wissen fur war / wor in uns E(uer) L(ieb) freuntlich(en) willenn und gefallen zuertzeigen wissen, / das E(uer) L(ieb) sollichs irem erbietten nach nicht wurdt mangeln lass(en). Dar umb wir auch E(uer) L(ieb) dester freÿwilliger in dieser sache hidden by binding⌈[e]e hidden by binding⌉ bekommertt / und hiemitt abermals freuntlich bietten hidden by binding⌈[n]n hidden by binding⌉, dieselb woll irem erbietten nach, / dits thun dermassen furdern, / damit unsserm furgenom(m)en werk unnd willen, / wellichs wir fur gutt und cristlich achtten mochtt statt gegeben werden. /
Und damit wir E(uer) L(ieb) ir bekommernus auff lóssen, / dieweil sich dieselbig auch wie wir des gutt erfarenheitt haben, / uff die cantzleien was vorstehn, / und der negst gegebenn brieff / in dieser sach / zw Konigsperk / ausgangen, die zeitt wir doch zw Vischaussen gewesen, / derhalben den siegeln nichtt gentzlich zuvortrawen, / dieweill E(uer) L(ieb) ir betschier ring / abhendig kommen etc. Nhu wissen wir uns zuerinnern, das wir sollen hidden by binding⌈[en]en hidden by binding⌉ vor etlich(en) tagen zuvorn ehe / wir nach Vischaussen ausserhalb unssers hofflagers, / mitt wenigem unser hoffgesindt vorruckt, / E(uer) L(ieb) zuschreiben bevohlenn. / In des ists unssers abwesens / unsserm bevelhen aller erste solliche schrifftt an E(uer) L(ieb) aus unsser wisen hidden by binding⌈[isen]isen hidden by binding⌉BCz, 1606, p. 153lichenn cantzlei zw Konigs text damaged⌈[s]s text damaged⌉perk ausgangen, den E(uer) L(ieb) gewis dafur haben unnd haltt(en) sollen, / das wir solliche personen, / des ortts haben und wissen, / welliche irenn pflichtten nach / nichs anders schreiben werden / dann wes in diesen und andern sach(en) unser bevelch ist.
Doch so wollen wir hinfurtt unbeschwertt sein (so wir E(uer) L(ieb) in diesen ad(er) andern sachen, / daran uns gelegen schreiben werden lass(en), / wiewoll wir uns desfals / kaÿssern / und konigen, / welliche diesen gebrauch haltt(en) nichtt gleich schetzigk achttenn). Dergleichen schrifftt / ad(er) waran uns gelegen, / so wir bei d(er) handt / zwundertzeichnen nicht underlassen. / Thun uns auch gegen E(uer) L(ieb), die uns vill ehr / und allerley stende, freundtschafftt und dienstliche zuneÿgung gennen, / gantz freuntlich bedangken. / Wollen uns derhalben widerumb gegen E(uer) L(ieb) und andern stenden dermassen in freuntschafftt und allem guttenn ertzeigen und beweissen, / darob E(uer) L(ieb) und sie nichs anders / dan allen gutten freuntlich(en) willen spueren sollen. / Das haben wir E(uer) L(ieb) gantz freuntlich gutter meÿnung nichtt wollen bergen. / Dan E(uer) L(ieb) freuntlich(en) und gutt(en) willen zuertzeig(en), / sein wir zwthun begirig. / Bietten beschlieslich, E(uer) L(ieb) wollen sich den handell der ehestieffttung / halben / bevehlen sein lass(en).
Datum Konigsperk, am XV Maii anno etc. XXXIII-t(en).
Von Gottes genaden Albrechtt marggraff zw Brandeburk, / in Preussen, / zw Stettin, / Pomernn, / der Cassuben und Wenden / hertzogk, / burggraff zw Nueremberk und furst zw Ruegenn / manu propria subscripsit
Postscript:
Was die gebrechenn / unssere ampttlewt zw Osterrodtt und Riesenburk / belangendt sindt, / habenn wir von inen noch kain bericht eingenomen. / So wir aber des durch sie verstendiget, / und befinden, / das sie E(uer) L(ieb) ader den iren zuentgeg(en). / Wollenn wir uns der billikeitt / dermass(en) darin ertzeig(en), / das E(uer) L(ieb) nichs anders / dan allen nachperlichenn gutt(en) willen spueren sollen, / des vorsehenns E(uer) L(ieb) werden uns mit den iren des fals auch freuntlich und nachperlich(en) willen ertzeig(en). Damit zw ÿeder zeitt, / so sich dergleichen gebrech(en) zuetragen wurden, / dieselbigen in gutter nachparlicher aÿnickeitt schliessen thetten. / Das haben wir E(uer) L(ieb) auch nicht wiss(en) zwberg(en) etc.
Dat(um) ut in litteris