Es hatt unns hie unnser schwager, ⌊Joachim Kortte⌋, einn supplicationn vonn der schipper wegenn uberreicht, / inn welcher angezeigt wirt, / das sie E(wer) E(rbarkei)t mit ihrem anligenn / ann unns hab vorwiesenn / zu berichtenn, / wie es in ihrer sachenn der abfur unnd fracht halbenn, / die ihnn die frembdenn thun abziehenn, / negst bei ⌊ko(nigliche)r m(aieste)t⌋, / unserm allergnedigstenn herrn, vorbliebenn, / worauff wir E(wer) E(rbarkei)t die abschrifft beider artickell, / wie solches ko(nigliche)r m(aieste)t angebracht / unnd was fur antwurt gefallenn, / hie eingelegt zuschickenn. / Vorsehenn unns auch, das dieselbtenn von der stadt secretarienn, / die dazumhal zu ⌊Krako⌋ gewesenn, / eim ⌊ersamenn rathe⌋ seinn eingebracht. / Weil dann im antwurt befundenn, / das hochgemelte ⌊ko(niglich)e m(aieste)t⌋ diesse sache uf itzige ⌊thagfart inn der Cronn⌋ vorlegt, / were es nicht unnutz, / das ihre ko(niglich)e m(aieste)t derhalbenn von eim ⌊ersamenn rathe⌋ erinnert / unnd ufs new dem gemeynenn einwoner, der ⌊stadt⌋ zum bestenn, / vorgenhomenn wurde, / worinne wyr aus liebe zw unserm vaterlannd / eim ersam(en) rathe habenn wolt schreibenn. / Es hatt unns aber abgehaltenn, / das wyr nicht beantwurt werdenn, / daraus wyr erkennenn, / so wyr etwann das ihenige, das die noth unnser geschefte fordert, / anzeigenn, / widrig gedeutet / unnd derwegenn unns zu antwurtenn nachbleibe. / Nichts wynnigers thw wir unns zw forderung des gemeynenn nutzs erbiettenn, so einn ⌊ersam rath⌋ gewilliget, / diessenn hanndell widerumb bey ⌊ko(nigliche)r m(aieste)t⌋ annzustellenn / unnd uns des belernenn, wie es vorzunhemenn sey, / wolle wyr APG 300, 53, 269, p. 10 nebenn eym ersamenn rathe / unbeschwert / schreiben / auch damit, / so es nicht unangenheme were, / einn eigenenn bothenn schickenn. / Wyr wollenn aber E(wer) E(rbarkei)t nicht vorhaltenn, / das wir negst ann ko(nigliche)m hove / mit den andrenn hern ⌊diesser lannde rethe⌋ / diesse sache der abfur unnd fracht zwuschenn uns bewogenn habenn / und befundenn, / weil ein ⌊ersam rath⌋ geprivilegirt inn der ⌊stadt⌋ dem gemeinenn nutze zum bestenn / ansetzen muge, was der stadt und denn einwonernn zu gutte muge komenn, / das solche constitucionn, / wie auch sunst andere gesetzt werdenn, / durch ein ersamenn rath / ane ⌊ko(nigliche)r m(aieste)t⌋ ersuchung / möchte gemacht werdenn. / Wie aber solchs nachbleibt, / oder worumb sich des einn ⌊ersam rath⌋ entsehenn thut, (: weil es hie im ⌊lannde⌋ unnd in frembden orternn der gestalt gehaltenn wirt, / das die abfur ins erste denn einnehmernn / und darnach andren wirt zugelassenn :) wolt wir gerne die ursach wissen. / Dis alles bitt wir eim ⌊ersamenn rathe⌋ / neben unser gutwilligheit / in unserm nhamenn anzuzeigenn, / welchs wir mit aller freuntlicheit umb E(wer) E(rbarkei)t, die wir gotlichenn gnad(en) befelh(en), / zubeschulden geneigt sein unnd willig. /