Dem ersamenn, namhaftigenn herrn ⌊Jor[gen] Scheffke⌋, burggraffenn unnd burgermeiste[r] der koniglichen stadt ⌊Dantzigk⌋, unserm besundern, vilgeliebten freunde unnd schwager
Unnsernn freuntlichenn grus mit aller wolfart wunschung zuvorann. Ersamer, namhafftiger her, besunder, vilgeliebter freundt unnd schwager. /
Es hatt unns hie unnser schwager, ⌊Joachim Kortte⌋, einn supplicationn vonn der schipper wegenn uberreicht, / inn welcher angezeigt wirt, / das sie Ewer Erbarkeit mit ihrem anligenn / ann unns hab vorwiesenn / zu berichtenn, / wie es in ihrer sachenn der abfur unnd fracht halbenn, / die ihnn die frembdenn thun abziehenn, / negst bei ⌊koniglicher maiestet⌋, / unserm allergnedigstenn herrn, vorbliebenn, / worauff wir Ewer Erbarkeit die abschrifft beider artickell, / wie solches koniglicher maiestet angebracht / unnd was fur antwurt gefallenn, / hie eingelegt zuschickenn. / Vorsehenn unns auch, das dieselbtenn von der stadt secretarienn, / die dazumhal zu ⌊Krako⌋ gewesenn, / eim ⌊ersamenn rathe⌋ seinn eingebracht. / Weil dann im antwurt befundenn, / das hochgemelte ⌊konigliche maiestet⌋ diesse sache uf itzige ⌊thagfart inn der Cronn⌋ vorlegt, / were es nicht unnutz, / das ihre konigliche maiestet derhalbenn von eim ⌊ersamenn rathe⌋ erinnert / unnd ufs new dem gemeynenn einwoner, der ⌊stadt⌋ zum bestenn, / vorgenhomenn wurde, / worinne wyr aus liebe zw unserm vaterlannd / eim ersamen rathe habenn wolt schreibenn. / Es hatt unns aber abgehaltenn, / das wyr nicht beantwurt werdenn, / daraus wyr erkennenn, / so wyr etwann das ihenige, das die noth unnser geschefte fordert, / anzeigenn, / widrig gedeutet / unnd derwegenn unns zu antwurtenn nachbleibe. / Nichts wynnigers thw wir unns zw forderung des gemeynenn nutzs erbiettenn, so einn ⌊ersam rath⌋ gewilliget, / diessenn hanndell widerumb bey ⌊koniglicher maiestet⌋ annzustellenn / unnd uns des belernenn, wie es vorzunhemenn sey, / wolle wyr nebenn eym ersamenn rathe / unbeschwert / schreiben / auch damit, / so es nicht unangenheme were, / einn eigenenn bothenn schickenn. / Wyr wollenn aber Ewer Erbarkeit nicht vorhaltenn, / das wir negst ann koniglichem hove / mit den andrenn hern ⌊diesser lannde rethe⌋ / diesse sache der abfur unnd fracht zwuschenn uns bewogenn habenn / und befundenn, / weil ein ⌊ersam rath⌋ geprivilegirt inn der ⌊stadt⌋ dem gemeinenn nutze zum bestenn / ansetzen muge, was der stadt und denn einwonernn zu gutte muge komenn, / das solche constitucionn, / wie auch sunst andere gesetzt werdenn, / durch ein ersamenn rath / ane ⌊koniglicher maiestet⌋ ersuchung / möchte gemacht werdenn. / Wie aber solchs nachbleibt, / oder worumb sich des einn ⌊ersam rath⌋ entsehenn thut, (: weil es hie im ⌊lannde⌋ unnd in frembden orternn der gestalt gehaltenn wirt, / das die abfur ins erste denn einnehmernn / und darnach andren wirt zugelassenn :) wolt wir gerne die ursach wissen. / Dis alles bitt wir eim ⌊ersamenn rathe⌋ / neben unser gutwilligheit / in unserm nhamenn anzuzeigenn, / welchs wir mit aller freuntlicheit umb Ewer Erbarkeit, die wir gotlichenn gnaden befelhen, / zubeschulden geneigt sein unnd willig. /